1. Oktober 2006
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21:41
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Der BGH hat am 05.04.2006, Az. VIII ZR 106/05, entschieden, dass formularmäßige Klauseln über die Abwälzung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nach einem starren Fristplan unwirksam sind. Nach einer weiteren Entscheidung des BGH vom gleichen Tage, Az. VIII ZR 178/05, entbehrt eine Klausel über eine quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle wie § 11 Abs. 4 Ihres Mietvertrages gleichfalls einer Grundlage und ist damit unwirksam, wenn die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist.
Der BGH geht insbesondere dann von einer Unwirksamkeit der Klausel aus, wenn dem Mieter kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Abnutzung und der ggf. notwendigen Schönheitsreparaturen eingeräumt wird (s. BGH-Entscheidung vom 13.07.2005 Aktenzeichen: VIII ZR 351/04 oder oben genannte Entscheidung Az. VIII ZR 106/05).
In Ihrem Fall ist in § 6 Abs. 5 des Mietvertrages aber wohl ein derartiges Ermessen eingeräumt worden, da eine Verlängerung der Frist auf Antrag des Mieters möglich ist. Da somit die Übertragung der Schönheitsreparaturen tatsächlich mit einer variablen Klausel versehen ist, ist die Klausel als wirksam einzuschätzen.
Dies hat zur Folge, dass Sie grundsätzlich zur Vornahme der Schönheitsreparaturen verpflichtet sind. Sie werden unter Berücksichtigung des Abnutzungsgrades – mehr ist Ihnen nicht zuzumuten! -, der hier nicht beurteilt werden kann, deshalb selbst renovieren oder entsprechende Zahlungen leisten müssen. Die Tapezierung dürfte mit Recht von Vermieterseite angemahnt worden sein.
Ich bedaure, Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können, hoffe aber dennoch, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben. Für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt