Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
1. Natürlich haben Sie Anspruch auf eine Begründung des Rückzahlungsverlangens seitens des Jobcenters. Sie tun auhc gut dartan, eine solche zu verlangen, da sich hier Fehler einschleichen können. Es werden teilweise die Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge doppelt abgezogen oder Beiträge falsche berechent.
Sie sollten sich unter Umständen sogar an einen Rechtsanwalt wenden, damit alles richtig läuft. Zunächst geben Sie dem Jobcener aber SCHRIFTLICH Mitteilung, dass Sie sehen möchten, wie sich der Rückzahlungsbetrag zusammen setzt und bitten um entsprechende Übersendung des Berechnungsbogens.
Ihr Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 15 SGB I.
2. Da nicht sicher war, wann und ob Sie Rente erhalten, ist es richtig bzw. zulässig, dass Sie Leistungen erst einmal unbedingt erhalten haben. Eine Rückforderunfg der Leistungen seitens des Jobcenters ist nur dann ausgeschlossen, wenn Leistungen zu Unrecht gewährt wurden, der Leistungsempfänger aber gutgläubig hinsichtlich er Leistungshöhe etc war. Dies ergibt sich aus § 45 Absatz SGB X.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
1. Natürlich haben Sie Anspruch auf eine Begründung des Rückzahlungsverlangens seitens des Jobcenters. Sie tun auhc gut dartan, eine solche zu verlangen, da sich hier Fehler einschleichen können. Es werden teilweise die Kranken und Pflegeversicherungsbeiträge doppelt abgezogen oder Beiträge falsche berechent.
Sie sollten sich unter Umständen sogar an einen Rechtsanwalt wenden, damit alles richtig läuft. Zunächst geben Sie dem Jobcener aber SCHRIFTLICH Mitteilung, dass Sie sehen möchten, wie sich der Rückzahlungsbetrag zusammen setzt und bitten um entsprechende Übersendung des Berechnungsbogens.
Ihr Auskunftsanspruch ergibt sich aus § 15 SGB I.
2. Da nicht sicher war, wann und ob Sie Rente erhalten, ist es richtig bzw. zulässig, dass Sie Leistungen erst einmal unbedingt erhalten haben. Eine Rückforderunfg der Leistungen seitens des Jobcenters ist nur dann ausgeschlossen, wenn Leistungen zu Unrecht gewährt wurden, der Leistungsempfänger aber gutgläubig hinsichtlich er Leistungshöhe etc war. Dies ergibt sich aus § 45 Absatz SGB X.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten: