Überstundenpauschale und Schwerbehindertengesetz

23. Februar 2020 19:31 |
Preis: 70,00 € |

Arbeitsrecht


Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin vor kurzem ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen.
Die Konditionen zu diesem Arbeitsverhältnis habe ich mit meiner jetzigen Vorgesetzten abgesprochen.
In diesem Gespräch wurde vereinbart, dass ich in Teilzeit mit einer 35-Stunden-Woche arbeite und einen Anspruch auf 28 Urlaubstage habe.
Gleichzeitig habe ich meine jetzige Vorgesetzte über meinem Schwerbehinderungsgrad von 60 GdB informiert und auf die zusätzlichen 5 Urlaubstage gemäß Schwerbehindertengesetz hingewiesen.

In meinem Arbeitsvertrag habe ich nun einen Passus gefunden, der vorab in keinster Weise Bestandteil der Verhandlungen gewesen ist.

Es handelt sich hierbei um folgenden Passus:
"Die Höhe des Bruttojahresgehaltes ist so bemessen, dass es alle üblichen betrieblichen Bestandteile enthält. In dem Bruttojahresgehalt ist ferner eine Pauschale enthalten, mit der bis zu 20 Über-/ Mehrarbeitsstunden monatlich (bzw. 240 Std. p.a.) abgegolten sind."

1. Ist die benannte Pauschale für Überstunden/ Mehrarbeit gesetzlich zulässig?
2. Wenn ja, muss ich tatsächlich 20 Stunden pro Monat mehr arbeiten?
3. Wenn ja, muss diese Pauschale doch für alle Mitarbeiter gleich sein, oder?
Hintergrund zu dieser Frage: Vollzeitmitarbeiter mit einer 40-Stunden-Woche haben in dem
benannten Passus lediglich 180 Stunden pro Jahr stehen.
4. Gemäß Schwerbehindertengesetz kann ich verlangen, von der Mehrarbeit befreit zu werden.
Sofern ich dieses Recht ausüben würde, müsste ich dann aufgrund des benannten Passus mit
Gehaltseinbußen rechnen?

Für Ihre Mühe vorab herzlichen Dank.
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die pauschale Vergütung von Mehrarbeit ist nur dann wirksam, wenn die Regelung klar und verständlich ist. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was gegebenenfalls "auf ihn zukommt" und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss ( BAG vom 22.02.2012, 5 AZR 765/10).

Deshalb hat Ihr Arbeitgeber die Stundenanzahl, die mit der vereinbarten Vergütung abgegolten ist, vertraglich festgehalten und eindeutig geregelt. 20 Stunden pro Monat werden als zulässig angesehen. Es ist auch möglich, für Vollzeitbeschäftige eine geringere Stundenzahl zu vereinbaren. Der Arbeitgeber hat hierbei wohl das Arbeitszeitgesetz im Auge, was nicht verletzt werden darf.

Das pauschale Abgelten heisst nicht, dass Sie jeden Monat 20 Überstunden leisten müssen.

Wenn Sie generell Überstunden ablehnen, dann müssen Sie mit einem geringeren Gehalt rechnen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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