9. Februar 2023
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15:35
Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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lassen Sie mich Ihre Frage wie folgt beantworten.
Wenn Ihre regelmäßige Arbeitszeit 40 Stunden pro Woche beträgt, müssen Sie nicht mehr als diese 40 Stunden arbeiten.
Der Arbeitsvertrag kann und darf aber vorsehen, dass Überstunden angeordnet werden dürfen, solange klar ist, wieviel Stunden im Höchstfall zu leisten sind. Das wären bei Ihnen maximal 4 Überstunden pro Woche.
Ob die konkrete Klausel zulässig ist, richtet sich nach den §§ 305 Abs. 1, § 307 BGB.
Auch die Regelung der Abgeltung der Überstunden mit der regulären Vergütung ist zulässig, wenn klar ist, wie viel Stunden dies sind und die Regelung den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt.
BAG, Urt. v. 17.08.2011 - 5 AZR 406/10 - Rz 14:
"Eine die pauschale Vergütung von Überstunden regelnde Klausel ist nur dann klar und verständlich, wenn sich aus dem Arbeitsvertrag selbst ergibt, welche Arbeitsleistungen in welchem zeitlichen Umfang von ihr erfasst werden sollen. Der Arbeitnehmer muss bereits bei Vertragsschluss erkennen können, was ggf. „auf ihn zukommt" und welche Leistung er für die vereinbarte Vergütung maximal erbringen muss."
10 % dürften noch zulässig sein, da die 48 Stunden des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden, soweit dadurch der Stundenlohn nicht unter den Mindeslohn fällt.
20 Überstunden pro Monat hat das Bundesarbeitsgericht für noch zulässig gehalten (BAG, Urt. v. 12.05.2012 - 5 AZR 331/11 - Rz 11; nicht überraschend und ausreichend transparent).
Im Falle angeordneter Überstunden sind vier Stunden pro Woche nicht zu vergüten, ja, vorbehaltlich einer genauen Prüfung der Klauseln.
Ihr Arbeitgeber dürfte Sie (im Worst Case Szenario) jede Woche 44 Stunden ohne Ausgleich arbeiten lassen. Das der Vertrag aber auf 40 Stunden lautet, wären dauerhaft 44 Stunden vertragswidrig.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt