vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Lohnt es sich, einen griechischen Anwalt hinzuzuziehen?
Mit dem Weggang in das Ausland ändert sich in der Tat das anwendbare Recht. War vorher noch deutsches Recht auf den Unterhaltsanspruch anzuwenden, richtet sich der Unterhaltsanspruch mit dem Wegzug nach dem Recht des Staates, in dem die unterhaltsberechtigte Person nun lebt.
Es stellen sich komplexeste Fragen, ob der Unterhalt abgeändert werden kann und wenn ja, nach welchem Recht. Komplex ist dies aber auch deshalb, weil beispielsweise ein Unterhalt, der zugunsten einer in Deutschland lebenden Person in Höhe von € 500,00 ausgeurteilt wurde, eine völlig andere Kaufkraft im Ausland besitzt.
Der erfahrene Fachanwalt im Familienrecht wird Sie deshalb darauf hinweisen, dass in dieser komplexen Materie auch Währungs- bzw. Kaufkraftunterschiede einzubeziehen sind.
Insoweit haben Sie die Lage bisher korrekt recherchiert.
Ich kann Ihnen in diesem Fall nur raten, einen Anwaltskollegen zu Rate zu ziehen, der im griechischen und internationalen Familienrecht Spezifikationen besitzt. Womöglich muss dazu kein griechischer Kollege konsultiert werden, sondern eine international tätige und auch in Deutschland vertretene Kanzlei.
Ich möchte abschießend zudem darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine vollständige und persönliche Rechtsberatung kann hierdurch nicht ersetzen werden. Auch führt das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen unter Umständen zu einer völlig anderen rechtliche Beurteilung.
Mit freundlichen Grüßen
N. Schulze
Das eine international bzw. in beiden Staaten tätige Kanzlei hinzugezogen werden sollte, habe ich mir schon gedacht. Aber das beantwortet nicht meine Frage, ob die Gegenseite in Gestalt der Anwältin meiner zukünftigen Ex-Frau die Weiterzahlung von 100% des Unterhaltes gem. 1361 BGB von mir verlangen kann. Von welcher Grundlage wird die Anpassung an die Kaufkraft hergeleitet (bin leider im Urlaub und keinen Zugriff auf irgendwelche Literatur)?
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
die Anpassung an die Kaufkraft leitet sich aus dem Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) her.
Es gilt, wie oben ausgeführt, das Unterhaltsrecht des Landes, in dem die unterhaltsberechtigte Person lebt. Somit gilt, da die Unterhalt begehrende Ehefrau in Griechenland lebt, griechisches Recht, was die Anwendung des § 1361 des deutschen BGB ausschließt.
Mit freundlichen Grüßen
N. Schulze