2. April 2007
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20:18
Antwort
vonRechtsanwältin Gabriele Koch
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vielen Dank für Ihre Frage, die ich anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Eine „schnelle Scheidung“, also vor Ablauf den Trennungsjahres wird auch unter den von Ihnen geschilderten Voraussetzungen kaum möglich sein. Außerdem ist der Ausschluss des Versorgungsausgleich durch das Familiengericht zu genehmigen, wenn innerhalb eines Jahres nach Abschluss des Ehevertrages Scheidungsantrag gestellt wird. Nachdem die Familiengerichte mit der Genehmigung relativ zögerlich sind, ist es in jedem Fall empfehlenswert, das Trennungsjahr einzuhalten.
Gegen eine nachehelich Unterhaltspflicht spricht zunächst der Ehevertrag, in dem diese ja ausgeschlossen ist. Dies gilt jedoch nicht für den Getrenntlebensunterhalt und auch dann nicht, wenn Ihr Mann Sozialleistungen beantragt, denn der Sozialhilfeträger ist an diesen Verzicht nicht gebunden. Hier könnte man dann Verwirkung gem. § 1579 Ziff. 3 BGB (bzw. für die Zeit bis zur Scheidung gem §§ 1361 III, 1579 Ziff 3 BGB) einwenden, mit der Begründung, dass Ihr Mann die Bedürftigkeit selbst mutwillig herbeigeführt hat.
Allerdings ist Spielsucht meins Wissens seit ein paar Jahren als Krankheit anerkannt, also – jedenfalls rechtlich – vergleichbar z.B. mit Alkoholismus, Drogensucht etc. Ihr Mann bzw. das Amt könnte damit argumentieren, dass er für das alles „gar nichts kann“, weil es eine Folge der Krankheit ist. Damit könnte dann evtl. eine Anfechtung des Ehevertrages durchgesetzt werden bzw. § 1579 BGB würde nicht greifen. Die Rechtsprechung ist in diesem Bereich sehr uneinheitlich, letztendlich handelt es sich immer um Einzelfallentscheidungen, so dass eine Prognose, wie ein Gericht in diesem Fall entscheiden würde, leider nicht möglich ist. Die Höhe eines eventuellen Unterhaltsanspruches läge bei Zugrundelegung der von Ihnen angegebenen Zahlen bei etwa 770 EUR monatlich.
Ich hoffe, Ihnen damit eine Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Koch
Rechtsanwältin