Titel rechtsgültig?

| 10. April 2006 22:00 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Sehr geehrte Damen und Herren,

mein Problem in aller Kürze:

Ich habe Computer im Wert von mehreren zehntausend Euro geklaut, sie für € 5.000,- weiterverkauft und bin in dieser Sache mittlerweile rechtskräftig verurteilt.

Ebenfalls rechtskräftig ist aus meiner Sicht ein Titel, den ich noch vor meiner Verurteilung wegen Diebstahls gegen den Käufer der Rechner erwirkt hatte, weil er zahlungsunwillig/-fähig war.

Nun versuche ich, den Titel über meinen Anwalt vollstrecken zu lassen. Die gegnerische Seite argumentiert jetzt, "daß diesseits die Besorgnis besteht, daß mit Hilfe dieses Titels Kaufpreisforderungen eingetrieben werden, Herr X. zwar Verkäufer der Waren, jedoch nicht deren Eigentümer war."

Mein Anwalt fordert mich zu einer Stellungnahme auf.

Wie soll ich reagieren? Die Einwände mögen ja richtig sein, aber ist der Titel nicht dennoch rechtskräftig? Der "Käufer" hat die Rechner bis heute nicht bezahlt; ich selber schulde der finanziell eingesprungenen Versicherung ein Vielfaches des Wertes des Titels.

Vielen Dank für Ihre Mühe.
10. April 2006 | 22:07

Antwort

von


(919)
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Auch wenn der Titel formal rechtskräftig ist, weil dagegen kein Rechtsmittel mehr möglich ist, so wird sich der Schuldner (Käufer) gegen die Zwangsvollstreckung möglicherweise mit dem Argument wehren können, daß Sie ihm das Eigentum an der gestohlenen Ware zu keinem Zeitpunkt verschaffen konnten. Ein gutgläubiger Erwerb gestohlener Ware ist nämlich nach § 935 BGB nicht möglich. Wenn Sie dem Schuldner also gestohlene Ware verkauft haben, wird Ihnen - da Sie ihm das Eigentum daran nie verschaffen konnten - auch der Kaufpreisanspruch nicht zugestanden haben, so daß der Zwangsvollstreckung aus dem Titel mit § 826 BGB begegnet werden kann und der Schuldner gegen Sie einen Herausgabeanspruch in Bezug auf den Titel geltend machen kann.

Unklar bleibt, weshalb Ihr Anwalt von Ihnen dazu eine Stellungnahme erwartet: Die geschilderte Rechtslage sollte auch ihm bekannt sein.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

A. Schwartmann
Rechtsanwalt




--
Rechtsanwalt A. Schwartmann
Gleueler Str. 249 D-50935 Köln
Tel: (0221) 355 9205 / Fax: (0221) 355 9206 / Mobil: (0170) 380 5395
Sipgate: (0221) 355 333915 / Skype: schwartmann50733
www.rechtsanwalt-schwartmann.de
www.mietrecht-in-koeln.de
www.net-scheidung24.de
www.online-rechtsauskunft.net
<a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.andreas-schwartmann.de" target="_blank"><img src="http://www.andreas-schwartmann.de/logo.gif"></a>


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht

Bewertung des Fragestellers |

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Vielen Dank für die rekordverdächtig schnelle Beantwortung meiner Frage! Sie haben mir sehr weitergeholfen. "
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Andreas Schwartmann »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5.0

Vielen Dank für die rekordverdächtig schnelle Beantwortung meiner Frage! Sie haben mir sehr weitergeholfen.


ANTWORT VON

(919)

Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589

Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail: anwalt@schwartmann.de
RECHTSGEBIETE
Fachanwalt Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt Familienrecht, Erbrecht, Zivilrecht, Verkehrsrecht