Tiefgaragenstellplatz an Unbekannt weitervermittelt

| 2. September 2015 16:16 |
Preis: 48€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Generelle Themen


Meine Mutter hat den zu ihrer Eigentumswohnung gehörenden Garagenstellplatz an den Mieter einer anderen Wohnung im Hause vermietet. Meine Mutter ist zwischenzeitlich verstorben, ein Mietvertrag zu diesem Stellplatz wurde nicht in ihren Unterlagen gefunden.
Der Mieter des Stellplatzes ist auch in eine andere Stadt gezogen. Er hat jedoch den Stellplatz weiter gemietet bzw. bezahlt. Dieser Mieter ist dann mit unbekanntem Wohnort
verzogen und hat den Garagenstellplatz ohne meine Zustimmung weitervermittelt.
Auf meine Nachfrage bei der vom Mieter vermittelten Person konnte ich auch nur noch den Status, unbekannt verzogen, feststellen. Jetzt ist es so, dass der Stellplatz von einer weiteren mir unbekannten Person bezahlt wird und in der Tiefgarage auf dem Stellplatz ein abgemeldeter PKW steht. Auf meine Nachfrage bei der Bank nach der Adresse des Zahlers bekam ich keine Auskunft. Der Überweiser hat einen Namen wie Müller, Meier. Er ist nicht über ein Telefonbuch oder Internet zu identifizieren, auch für Einwohnermeldeämter sind die Angaben zu dürftig. Nach Auskunft der Polizei besteht von ihrer Seite keine Möglichkeit einzugreifen. Es bleibt aus meiner Sicht nur die Bank als Adressgeber übrig.
Wer oder was kann die Bank zur Auskunft bewegen?
Sehr geehrte Fragesteller,

Gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt

Gegen die Bank haben Sie leider keinen Anspruch auf Auskunft über die Daten des Zahlenden.

Es ist zwingend notwendig, dass sie die Anschrift des Hauptmieters in Erfahrung bringen. Die Untervermietung ist nach § 540 BGB nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, beziehungsweise ist eine Untervermietung im Mietvertrag bereits ausgeschlossen, so stellt sich die Untervermietung als unbefugte Gebrauchsüberlassung dar. Die Rechtsfolgen einer solchen Gebrauchsüberlassung sind die Unterlassungsklage nach § 541 BGB oder die Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB. Beides muss aber zugestellt werden beziehungsweise dem Betroffenen zugehen. Sie müssen also zwingend den Aufenthaltsort und die Anschrift des Hauptmieters ausfindig machen um die oben genannten Rechte wahrzunehmen.

Zwischen dem Vermieter und dem Untermieter bestehen keinerlei rechts Beziehungen. Daher hat der Vermieter auch kein Pfandrecht an den vom Untermieter eingebrachten Sachen, wie hier möglicherweise dem Fahrzeug. Auch durch die Annahme von Mietzahlungen von einem Dritten entsteht kein separater Mietvertrag zwischen diesem und dem Vermieter.

Ihr Ansprechpartner ist und bleibt daher der Hauptmieter.

Auch wenn es gar keinen Mietvertrag geben sollte - darauf könnte ja der Umstand dass ein solcher bislang nicht gefunden wurde hindeuten -müssen Sie zur Geltendmachung ihrer Rechte auf Räumung die Anschrift des unbefugten Nutzers haben.

Da sie die Einwohnermeldeämter schon ausprobiert haben (das geht im übrigen auch online über www.AdressErmittlung.de) könnten Sie noch die Beauftragung einer Detektei in Betracht ziehen. Möglicherweise können mit den Ihnen vorliegenden Daten noch Ansatzpunkte gefunden werden.

Folgender Weg könnte auch hilfreich sein: wenn das Fahrzeug abgemeldet ist und möglicherweise durch das Abstellen nur eine kostenpflichtige Entsorgung umgangen werden soll, indem beispielsweise die vergleichsweise niedrigen Stellplatzkosten noch für einige Zeit gezahlt werden um dann irgendwann alle Zahlungen einzustellen, wenn die Spuren zum Aufenthaltsort des Halters verwischt sind, könnten Sie die Staatsanwaltschaft einschalten und eine Anzeige wegen Betrug gegen unbekannt erstatten. Außerdem könnten Sie dann das Straßenverkehrsamt noch über den Sachverhalt informieren. Rahmen der Ermittlungen könnte dann die Staatsanwaltschaft bei der Bank die Daten des Zahlers herausfinden.

Hoffentlich konnte ich Ihnen mit dieser Auskunft einige hilfreiche Ansätze für ihr weiteres Vorgehen geben. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Sache.

Bitte beachten Sie, dass die Beratung im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Sie kann daher eine detaillierte Rechtsberatung, unter Vorlage von Unterlagen und Urkunden, niemals ersetzen.

Freundliche Grüße

D. Meivogel
-Rechtsanwalt-
Bewertung des Fragestellers 4. September 2015 | 09:46

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?