Sehr geehrte Fragesteller,
Gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt
Gegen die Bank haben Sie leider keinen Anspruch auf Auskunft über die Daten des Zahlenden.
Es ist zwingend notwendig, dass sie die Anschrift des Hauptmieters in Erfahrung bringen. Die Untervermietung ist nach § 540 BGB nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, beziehungsweise ist eine Untervermietung im Mietvertrag bereits ausgeschlossen, so stellt sich die Untervermietung als unbefugte Gebrauchsüberlassung dar. Die Rechtsfolgen einer solchen Gebrauchsüberlassung sind die Unterlassungsklage nach § 541 BGB oder die Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB. Beides muss aber zugestellt werden beziehungsweise dem Betroffenen zugehen. Sie müssen also zwingend den Aufenthaltsort und die Anschrift des Hauptmieters ausfindig machen um die oben genannten Rechte wahrzunehmen.
Zwischen dem Vermieter und dem Untermieter bestehen keinerlei rechts Beziehungen. Daher hat der Vermieter auch kein Pfandrecht an den vom Untermieter eingebrachten Sachen, wie hier möglicherweise dem Fahrzeug. Auch durch die Annahme von Mietzahlungen von einem Dritten entsteht kein separater Mietvertrag zwischen diesem und dem Vermieter.
Ihr Ansprechpartner ist und bleibt daher der Hauptmieter.
Auch wenn es gar keinen Mietvertrag geben sollte - darauf könnte ja der Umstand dass ein solcher bislang nicht gefunden wurde hindeuten -müssen Sie zur Geltendmachung ihrer Rechte auf Räumung die Anschrift des unbefugten Nutzers haben.
Da sie die Einwohnermeldeämter schon ausprobiert haben (das geht im übrigen auch online über www.AdressErmittlung.de) könnten Sie noch die Beauftragung einer Detektei in Betracht ziehen. Möglicherweise können mit den Ihnen vorliegenden Daten noch Ansatzpunkte gefunden werden.
Folgender Weg könnte auch hilfreich sein: wenn das Fahrzeug abgemeldet ist und möglicherweise durch das Abstellen nur eine kostenpflichtige Entsorgung umgangen werden soll, indem beispielsweise die vergleichsweise niedrigen Stellplatzkosten noch für einige Zeit gezahlt werden um dann irgendwann alle Zahlungen einzustellen, wenn die Spuren zum Aufenthaltsort des Halters verwischt sind, könnten Sie die Staatsanwaltschaft einschalten und eine Anzeige wegen Betrug gegen unbekannt erstatten. Außerdem könnten Sie dann das Straßenverkehrsamt noch über den Sachverhalt informieren. Rahmen der Ermittlungen könnte dann die Staatsanwaltschaft bei der Bank die Daten des Zahlers herausfinden.
Hoffentlich konnte ich Ihnen mit dieser Auskunft einige hilfreiche Ansätze für ihr weiteres Vorgehen geben. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Sache.
Bitte beachten Sie, dass die Beratung im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Sie kann daher eine detaillierte Rechtsberatung, unter Vorlage von Unterlagen und Urkunden, niemals ersetzen.
Freundliche Grüße
D. Meivogel
-Rechtsanwalt-
Gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt
Gegen die Bank haben Sie leider keinen Anspruch auf Auskunft über die Daten des Zahlenden.
Es ist zwingend notwendig, dass sie die Anschrift des Hauptmieters in Erfahrung bringen. Die Untervermietung ist nach § 540 BGB nur mit Zustimmung des Vermieters möglich. Liegt eine solche Zustimmung nicht vor, beziehungsweise ist eine Untervermietung im Mietvertrag bereits ausgeschlossen, so stellt sich die Untervermietung als unbefugte Gebrauchsüberlassung dar. Die Rechtsfolgen einer solchen Gebrauchsüberlassung sind die Unterlassungsklage nach § 541 BGB oder die Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB. Beides muss aber zugestellt werden beziehungsweise dem Betroffenen zugehen. Sie müssen also zwingend den Aufenthaltsort und die Anschrift des Hauptmieters ausfindig machen um die oben genannten Rechte wahrzunehmen.
Zwischen dem Vermieter und dem Untermieter bestehen keinerlei rechts Beziehungen. Daher hat der Vermieter auch kein Pfandrecht an den vom Untermieter eingebrachten Sachen, wie hier möglicherweise dem Fahrzeug. Auch durch die Annahme von Mietzahlungen von einem Dritten entsteht kein separater Mietvertrag zwischen diesem und dem Vermieter.
Ihr Ansprechpartner ist und bleibt daher der Hauptmieter.
Auch wenn es gar keinen Mietvertrag geben sollte - darauf könnte ja der Umstand dass ein solcher bislang nicht gefunden wurde hindeuten -müssen Sie zur Geltendmachung ihrer Rechte auf Räumung die Anschrift des unbefugten Nutzers haben.
Da sie die Einwohnermeldeämter schon ausprobiert haben (das geht im übrigen auch online über www.AdressErmittlung.de) könnten Sie noch die Beauftragung einer Detektei in Betracht ziehen. Möglicherweise können mit den Ihnen vorliegenden Daten noch Ansatzpunkte gefunden werden.
Folgender Weg könnte auch hilfreich sein: wenn das Fahrzeug abgemeldet ist und möglicherweise durch das Abstellen nur eine kostenpflichtige Entsorgung umgangen werden soll, indem beispielsweise die vergleichsweise niedrigen Stellplatzkosten noch für einige Zeit gezahlt werden um dann irgendwann alle Zahlungen einzustellen, wenn die Spuren zum Aufenthaltsort des Halters verwischt sind, könnten Sie die Staatsanwaltschaft einschalten und eine Anzeige wegen Betrug gegen unbekannt erstatten. Außerdem könnten Sie dann das Straßenverkehrsamt noch über den Sachverhalt informieren. Rahmen der Ermittlungen könnte dann die Staatsanwaltschaft bei der Bank die Daten des Zahlers herausfinden.
Hoffentlich konnte ich Ihnen mit dieser Auskunft einige hilfreiche Ansätze für ihr weiteres Vorgehen geben. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Sache.
Bitte beachten Sie, dass die Beratung im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Orientierung bieten soll. Sie kann daher eine detaillierte Rechtsberatung, unter Vorlage von Unterlagen und Urkunden, niemals ersetzen.
Freundliche Grüße
D. Meivogel
-Rechtsanwalt-