Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Rechtsfrage beantworte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes folgendermaßen:
1.
§ 2219 Abs. 1 BGB ist Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatz gegen den Testamentsvollstrecker wegen Verletzung der „ihm obliegenden Verpflichtungen“, also auch der unterlassenen bzw. verzögerten Anfertigung des Nachlassverzeichnisses.
Ob hier eine Überschreitung der angemessenen Überlegungsfrist von Seiten des Testamentsvollstreckers gegeben ist, beurteilt sich nach der Schwierigkeit und dem Aufwand im Einzelfall, hier ein geordnetes Nachlassverzeichnis zu erstellen.
Bei einfachen Nachlassangelegenheiten dürfte aber eine Verzögerung von vier Monaten nicht mehr als „unverzüglich“ im Sinne des § 2215 Abs. 1 BGB anzusehen sein.
2.
Der Testamentsvollstrecker ist auch nach einer hier eventuell erfolgenden Entlassung (ein wichtiger Grund nach § 2227 BGB liegt allerdings nur bei einer erheblichen Gefährdung der Erbeninteressen vor) Ihrer Frau gegenüber auf Verlangen zur Rechenschaftslegung verpflichtet (§ 666 i.V.m § 2218 Abs. 1 BGB).
Daher kann und muss sie gegebenenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung des Schadens eine sogenannte Stufenklage erheben. In der ersten Stufe wird der Beklagte auf Auskunftserteilung verurteilt, die notfalls in der zweiten Stufe per eidesstattlicher Versicherung erfolgt. Erst anhand der sich aus der Auskunft ergebenden Zahlen wird eine Bezifferung des Antrages der Höhe nach eröffnet sein.
Als Schadenspositionen können alle konkreten Verluste aufgeführt werden, die Ihrer Frau infolge der wegen der Verzögerung entgangenen wirtschaftlich vernünftigen Anlage- und Steuersparmöglichkeiten hinsichtlich des geerbten Vermögens entstehen.
Die Höhe der einzelnen Schadenspositionen muss von Ihrer Frau im Detail nachgewiesen und in nachvollziehbarer Weise beziffert werden.
Der Schaden bemisst sich nach der Differenz zwischen der tatsächlichen, durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gegebenen Güterlage.
Die zu erwartende Höhe des Schadens sollte sich Ihre Frau zumindest schätzweise schriftlich von einem Steuerberater bzw. von einem Anlageberater berechnen und bestätigen lassen, sobald ihr die genauen Zahlen über das Nachlassvermögen vorliegen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser groben Einschätzung der Rechtslage eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung, ebenso für eine weitergehende Interessenwahrnehmung, wenn Sie mich hierzu beauftragen möchten.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Ihre Rechtsfrage beantworte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes folgendermaßen:
1.
§ 2219 Abs. 1 BGB ist Anspruchsgrundlage für einen Schadensersatz gegen den Testamentsvollstrecker wegen Verletzung der „ihm obliegenden Verpflichtungen“, also auch der unterlassenen bzw. verzögerten Anfertigung des Nachlassverzeichnisses.
Ob hier eine Überschreitung der angemessenen Überlegungsfrist von Seiten des Testamentsvollstreckers gegeben ist, beurteilt sich nach der Schwierigkeit und dem Aufwand im Einzelfall, hier ein geordnetes Nachlassverzeichnis zu erstellen.
Bei einfachen Nachlassangelegenheiten dürfte aber eine Verzögerung von vier Monaten nicht mehr als „unverzüglich“ im Sinne des § 2215 Abs. 1 BGB anzusehen sein.
2.
Der Testamentsvollstrecker ist auch nach einer hier eventuell erfolgenden Entlassung (ein wichtiger Grund nach § 2227 BGB liegt allerdings nur bei einer erheblichen Gefährdung der Erbeninteressen vor) Ihrer Frau gegenüber auf Verlangen zur Rechenschaftslegung verpflichtet (§ 666 i.V.m § 2218 Abs. 1 BGB).
Daher kann und muss sie gegebenenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung des Schadens eine sogenannte Stufenklage erheben. In der ersten Stufe wird der Beklagte auf Auskunftserteilung verurteilt, die notfalls in der zweiten Stufe per eidesstattlicher Versicherung erfolgt. Erst anhand der sich aus der Auskunft ergebenden Zahlen wird eine Bezifferung des Antrages der Höhe nach eröffnet sein.
Als Schadenspositionen können alle konkreten Verluste aufgeführt werden, die Ihrer Frau infolge der wegen der Verzögerung entgangenen wirtschaftlich vernünftigen Anlage- und Steuersparmöglichkeiten hinsichtlich des geerbten Vermögens entstehen.
Die Höhe der einzelnen Schadenspositionen muss von Ihrer Frau im Detail nachgewiesen und in nachvollziehbarer Weise beziffert werden.
Der Schaden bemisst sich nach der Differenz zwischen der tatsächlichen, durch das Schadensereignis geschaffenen und der unter Ausschaltung dieses Ereignisses gegebenen Güterlage.
Die zu erwartende Höhe des Schadens sollte sich Ihre Frau zumindest schätzweise schriftlich von einem Steuerberater bzw. von einem Anlageberater berechnen und bestätigen lassen, sobald ihr die genauen Zahlen über das Nachlassvermögen vorliegen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser groben Einschätzung der Rechtslage eine erste Orientierung gegeben zu haben.
Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung, ebenso für eine weitergehende Interessenwahrnehmung, wenn Sie mich hierzu beauftragen möchten.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt