10. Juni 2025
|
12:18
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail: ra-w.burgmer@online.de
Bei der Auslegung eines Testaments ist "im Zweifel" der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen.
Mit einer vorliegend nur möglichen Ferndiagnose ist es grundsätzlich so, dass der leibliche Sohne als gesetzlicher Erbe - sofern er nicht als "enterbt" nur den Pflichtteil erhält - alles erbt.
Die Formulierung, dass "die Lebensgefährtin uneingeschränkten
Zugriff auf das Konto des Verstorbenen haben soll" könnte hingegen so ausgelegt werden, dass lediglich ein Verfügungsrecht über das Konto des Erblassers gewollt ist.
Das Erbe bzw. das gesetzliche Erbrecht wäre dann von einer solchen "Vollmacht über den Tod hinaus" nicht betroffen.
[b]Fazit und Empfehlung[/b]
Allein die Formulierung „uneingeschränkter Zugriff auf das Konto" genügt in aller Regel nicht, um eine Erbeinsetzung anzunehmen.
Prüfen Sie bei der Bank, ob dort eine postmortale Vollmacht hinterlegt ist, die ggf. auch weitere Rückschlüsse auf denn wirklichen Willen des Erblassers zulässt.
Es könnte sich – sofern keine oder nicht näher spezifizierte Kontovollmacht besteht – auch um ein unvollständig geregeltes Vermächtnis handeln.
Der Sohn wäre dann gesetzlicher Alleinerbe, sofern keine weiteren Bestimmungen im Testament enthalten sind.
Die Lebensgefährtin hätte kein automatisches Recht, das Geld zu behalten oder sich selbst auszuzahlen.
Empfehlung:
Lassen Sie das [b]Testament in Originalform[/b] und auch den etwaigen Inhalt einer bei der Bank hinterlegten Vollmacht nach § 133, § 2084 BGB von einem Notar auslegen oder ggf. sogar auf Anfechtungsoptionen hin überprüfen.
Je nach dem Ergebnis wäre ein Erbschein zu beantragen und ggf. eine Kontosperre durch den Erben veranlasst werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer