Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihr Vorhaben ist deshalb nicht realisierbar, weil es unbestimmt ist. "kurz darauf" ist auslegbar.
Was soll sein, wenn aufgrund des gleichen Ereignisses, z.B. ein Autounfall, A noch 1 Monat oder noch 1 Jahr lebt.
Im Übrigen erben die von Ihnen unerwünschten Personinnen ja doch, wenn "kurz darauf" in jedem Fall vorbei ist oder wenn kein gemeinsames Ergebnis der Hintergrund wäre.
Deshalb sollten Sie A einfach als (ggf. befreite) Vorerbin einsetzen und als Nacherben die von Ihnen erwünschten Personinnen.
In jedem Fall sollten sie unklare bzw. unbestimmte Zeitangaben oder Ursachen verwenden. Sonst legen Sie Ihren Letzten Willen in die Hände von Dritten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Müller-Roden,
leider ist Ihre Antwort keineswegs verständlich und zielführend hinsichtlich meines sehr konkret gestellten Anliegens. Nicht umsonst bat ich ja im ersten Satz meiner Frage um einen Erbrechtsexperten, was Sie wohl gern ignoriert haben. Sie sind gem. Ihrer Website Fachanwalt für Arbeitsrecht (also fachlich weit weg von einem Erbrechtsexperten) und haben sich meiner Auffassung nach überhaupt keine Mühe mit meinem Anliegen gegeben, denn Ihre Antwort geht völlig an meinem Ziel vorbei, wirkt hastig aus dem Arm geschüttelt und ist selbst alles andere als konkret, teils sogar gefährlich (siehe Ihr Satz "In jedem Fall sollten sie unklare bzw. unbestimmte Zeitangaben oder Ursachen verwenden.").
Ich frage mich daher, wieso Sie diese Frage zur Bearbeitung überhaupt angenommen haben, wenn Sie offenbar nicht in der Lage sind, den Fall mit der richtigen Portion Biss und Recherche zielführend zu bearbeiten - aber war halt schnell verdientes Geld...
Ich schrieb in meiner Frage, dass es mir darum geht, dass meine Lebensgefährtin versorgt ist und nur im Falle ihres eigenen Todes vor meinem Tod oder im Falle der Besonderheit "gemeinsamer Unfall mit kurz darauffolgender Todesfolge von Lebensgefährtin" Rang 2 und Rang 3 erben sollen und ihre eigene Familie -speziell in der Unfallsituation- nichts von meinem Erbe erhalten soll, dadurch geregelt, dass meine Lebensgefährtin in diesem besonderen Fall erst gar nicht zur Erbin wird.
Sie schlagen mir eine Konstellation aus Vor- und Nacherbschaft vor. Dies beschränkt aber meine Lebensgefährtin ungemein, denn sie soll ja final erben (mit Ausnahme dieser Unfallsituation). Bei Vor- und Nacherbschaft wird auch keineswegs erbschaftssteuermindernd agiert (fällt 2x an), was auch in meiner Frage als wichtig stand. Rang 2 und 3 sollen beim normalen Erbfall (ich tot, irgendwann verstirbt Lebensgefährtin) gar keine Rolle spielen. Was irgendwann mit meinem Erbe passiert, wenn die Lebensgefährtin verstorben ist, ist mir erstmal egal - dies regelt sie selbst in einem Testament.
Wieso Sie daher meine "zu unbestimmte" Klausel nicht einfach wie von mir gewünscht verbessern (man könnte ja innerhalb z.B. 8 Wochen nach den Unfall und als Todesgrund das Unfallgeschehen und seine Folgen festlegen) oder einen zielführenden anderen -rechtlich sauberen- Vorschlag machen (z.B. notarieller Erbverzicht meiner Lebensgefährtin im Falle der Unfallsituation mit konkreten Zeitangaben ab wann/für was dieser gilt), erschließt sich mir überhaupt nicht.
Dann ist Ihre Frage unklar, denn für mich stand im Vordergrund, dass nach dem Tod Ihrer Freundin Ihr vererbtes Vermögen eben nicht an deren Familie geht.
Eine komplizierte Konstellation lässt sich eben nicht mit einer 40€ Erstberatung lösen.
Soweit Sie meine Kompetenz in Erbrecht als Fachanwalt für Arbeitsrecht beleidigend in Frage stellen, danke ich für die Blumen.
Gleichwohl nehme ich Ihre Kritik auf und werde ggf. einen Nachtrag schreiben.
Fall 1.) Grundsätzliches
setzen Sie Rang 2 und Rang 3 jeweils als Ersatzerben der vorherigen Rangstufe ein.
Sie müssen dann aber auch klären, was passieren soll, wenn nur eine Personin auf der höheren Rangstufe wegfällt.
Anwachsung oder nächste Stufe.
Die leibliche Schwester kann im Testament enterbt werden. Sie hat keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.
Fall 2.) Gleichzeitiger Tod
Grundsätzlich sollten Sie klarstellen, ob sie einen (fast) gleichzeitigen Tod regeln wollen oder eine gleiche Todesursache.
Denn was soll passieren, wenn Ihre Freundin nach einem gemeinsamen Unfall über Jahre im Koma liegt.
Im Übrigen können Sie in Ihrem Testament Ihre Freundin auch unter einer Bedingung einsetzen, und zwar sowohl mit einer aufschiebenden Bedingung als auch mit einer auflösenden Bedingung.
Aufschiebend wäre, dass sie Sie um X Tage, Wochen oder Monate überleben muß, auflösend wäre, dass sie nicht aufgrund desselben Ereignisses wie Sie sterben darf. Egal wann.
Darüber hinaus erfolgt die so bedingte Erbeinsetzung mit einer Nacherbenbestimmung.
Die Steuer entsteht dann nicht mit dem Tod des Erblassers, sondern erst mit Eintritt der Bedingung (§§ 3 Abs. II Nr. 2, 9 Abs. I Nr. 1 lit. d, 7 Abs. I Nr. 2 ErbStG). Bei einer auflösenden Bedingung fällt natürlich die Erbschaftsteuer zunächst an.
Sie müssen dann aber trotzdem noch klären, was A während der Schwebezeit mit den Nachlass tun darf oder was nicht.
Vielleicht verschenkt Sie ja Ihr Erbe vor Eintritt der Bedingung an ihre Mutter oder ihren Vater oder sogar beide oder an ihren Bruder bzw. an alle drei (sind ja alles unerwünschte Personen).
Sie müssen auch klären, was bei einem späteren Bedingungseintritt mit den zwischenzeitlich erfolgten Verfügungen Ihrer Freundin passieren soll. Bleiben die erhalten oder sind sie schwebend unwirksam?
Und wenn ja, gilt das für alle?
Und dann müssen Sie die gleiche Regelung für den Fall treffen, dass nicht nur Sie und Ihre Freundin aufgrund desselben Ereignisses zeitnah zu Tode kommen sofern Ihre Neffen und Nichten auch, damit letztrangig XXX und XXX zum Zuge kommen können.