Sehr geehrter Ratsuchender,
gern nehme ich zu Ihren Fragen wie folgt Stellung:
Sie sind offensichtlich nicht verheiratet. Sie haben daher nicht die Möglichkeit, ein Berliner Testament zu errichten, in welchem Sie sich zusammen mit der Lebensgefährtin als jeweiligen Alleinerben einsetzen. Auch besteht zwischen nichtehelichen Partnern keinerlei gesetzliches Erbrecht.
Es verbleibt mithin nur die Möglichkeit, dass jeder von Ihnen Einzeltestamente fertigt, in welchem der jeweils andere zum Alleinerben eingesetzt wird. Natürlich schützt die testamentarische Erbeinsetzung nicht vor Pflichtteilsansprüchen von Kindern oder sonstigen Berechtigten. Zudem drohen hohe Erbschaftsteuern.
Beachten Sie bitte, dass Geschistern gerade kein Pflichtteilsrecht zusteht und der Pflichtteilsanspruch der Kinder nicht ohne weiteres testamentarisch ausgeschlossen werden kann..
Vor den hohen Erbschaftssteuern schützt allein die Heirat. Um die Pflichtteilsansprüche der Kinder auszuschließen, könnte statt an ein Testament an einen Erbvertrag zu denken sein, an welchem mögliche Pflichtteilsberechtigte beteiligt werden und auf den Pflichtteil verzichten. Das wird dann in der Regel jedoch die Zahlung einer Abfindung erforderlich machen.
Sollte keine Möglichkeit bestehen, durch einvernehmliche Regelung Pflichtteilsansprüche auszuschliessen, drohen ggf. derart hohe Forderungen, dass der überlebende Lebenspartner zum Verkauf des Hauses gezwungen wird. Ist diesem jedoch ein grundbuchlich gesichertes, lebenslanges und ggf. kostenfreies Wohnrecht eingeräumt (§ 1093 BGB), so bleibt ihm zumindest dieses erhalten. Ich glaube jedoch nicht, dass das eine zufriedenstellende Lösung ist, da der überlebende Partner dann möglicherweise im Haus eines Fremden wohnt.
Vielmehr sollte darauf hingewirkt werden, dass das Eigentum am Haus erhalten bleibt. Insoweit ist also entweder schon jetzt darauf hinzuwirken, dass Pflichtteilsansprüche bedient werden können oder diese vertraglich ausgeschlossen werden.
Letztendlich wird Ihnen der Gang zum Notar nicht erspart bleiben, da die von ihnen angedachten Verfügungen notariell zu beglaubigen sind. Der Notar wird Sie dann auch weitergehend über die Ausgestaltung und Formulierung entsprechender Verträge in Kenntnis setzen.
Sollte ich Fragen übersehen haben, so nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Wundke
Rechtsanwalt