ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich basierend auf den vorliegenden Informationen gerne beantworte.
1.)"Gerne würde ich wieder Teilzeit- (Halbtags- oder 400 € Basis) einsteigen! Steht mir dieser Wunsch zu?"
Leider haben Sie keinen Anspruch auf Reduzierung Ihrer Arbeitszeit.
Ein spezielles Recht auf Reduzierung der Arbeitszeit gibt es zwar aus dem so genannten Teilzeit- und Befristungsgesetz. Aber der Anspruch entsteht erst in Unternehmen mit mehr als 15 Arbeitnehmern. Und ein besonderes Recht auf Reduzierung der Arbeitszeit nach Rückkehr aus dem Erziehungsurlaub gibt es im deutschen Arbeitsrecht nicht.
2.)Vollzeit kann ich leider nicht mehr arbeiten! Muss ich ansonsten selbst kündigen?
Sollten Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber nicht einigen können, müssen Sie das Arbeitsverhältnis selbst kündigen.
Ich würde aber vorher zumindest versuchen, mit Ihrem Arbeitgeber eine Lösung zu finden. Dabei müssen Sie die Argumente, die für Sie sprechen, deutlich herausstellen, um dem Arbeitgeber klar zu machen, dass er nicht gut daran tut, Sie zu verlieren.
Sollten Sie aber keine Einigung erzielen, bleibt Ihnen nur der Weg, selbst zu kündigen. Die Fristen dafür richten sich nach Ihrem Arbeitsvertrag und eventuell natürlich nach weiteren Vereinbarungen (Tarifvertrag).
3.)Steht mir in diesem Fall eine Abfindung zu und nach was berechnet sich diese?
Es steht Ihnen auch (leider) keine Abfindung zu. Denn Sie kündigen ja selbst, weil Sie das Arbeits-verhältnis, so wie es ist, nicht mehr „wollen“. Eine Abfindung stünde Ihnen nur dann eventuell zu, wenn der Arbeitgeber kündigt (oder natürlich, sofern Sie eine Abfindung vereinbart hätten).
Mein Rat: Versuchen Sie, mit Ihrem Arbeitgeber eine einvernehmliche Lösung zu finden. Vielleicht rechnet sich eine Betreuung für das Kind, wenn Sie weiterhin in Vollzeit arbeiten...?
Ich hoffe, ich konnte Ihnen (trotz des Ergebnisses) mit meiner Antwort weiterhelfen. Für eine wei-tere Beratung oder Vertretung im Falle einer Kündigung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich wünsche Ihnen alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Hallo! :-)
Nett, das Sie mir so schnell weitergeholfen haben. Vielen Dank!
Dann wird es wohl keinen Weg geben, um an der Kündigung vorbei zu kommen --> es gibt niemanden zur Betreuung meines Kindes nach dem Kindergarten. Und jemanden dafür zu bezahlen... das rechnet sich für uns nicht. Will ja auch noch was von meinem Kind haben. :-)
Wenn die Elternzeit am 23.05.2006 endet (Kind dann auf den Tag genau 3 Jahre) und in meinem Vertrag zum Thema Kündigung steht: "Es gilt eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres"
--> Wann muss ich dann nach Ihrer Rechnung kündigen?
Nur das ich richtig liege!?
Vielen Dank nochmals,
A.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
Sie sollten in diesem Fall sofort bis spätestens 23.02.06 Ihr Arbeitsverhältnis kündigen, das heißt, bereits am 23.02.06 sollte die Kündigung bei Ihrem Arbeitgeber vorlegen. Falls Sie Ärger erwarten, rate ich Ihnen, die Kündigung entweder per Einschreiben abzuschicken oder noch besser, die Kündigung persönlich gegen Empfangsquittung beim Arbeitgeber abzugeben.
Ihr Arbeitsverhältnis endet dann am 23.05.06 mit dem Ende der Elternzeit.
Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass ich nach Ihrer Darstellung davon ausgehe, dass der 23.05.06 der letzte Tag der Elternzeit ist. Sollte dies aber bereits der erste Arbeitstag sein, dann müsste die Kündigung entsprechend bereits am 22.02.06 bei Ihrem Arbeitgeber vorliegen, weil dann der 23.05.06 (3 Monate später) bereits Ihr erster Arbeitstag wäre.
Sollten Sie diesen Zeitpunkt verpassen, ist eine Kündigung erst wieder nach den arbeitsvertraglich vereinbarten Fristen, d.h. mit einer Frist von 6 Wochen vor dem 30.06.06 möglich. Hierzu möchte ich betonen, dass auch diese Aussage darauf beruht, dass es keine anderen Vereinbarungen (wie Tarifverträge) gibt.
Zusammenfassend folgender Rat: Sollten Sie kündigen wollen, tun Sie dies noch bis zum 22.02.06 durch persönliche Abgabe der Kündigung mit Empfangsquittung.
Ich wünsche Ihnen weiterhin alles Gute und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt