Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne lasse ich Ihnen hierzu die folgenden Informationen zukommen:
1.
Richtig sind zunächst die von Ihnen genannten Eckdaten dahingehend, dass Sie einen Anspruch auf drei Jahre Elternzeit haben, welche Sie zusammenhängend in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes nehmen können, jedoch nicht müssen. Sie können die Elternzeit auch zunächst teilen und den Restanspruch später, bis zum achten Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen.
2.
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sieht vor, dass Sie eine Reduzierung Ihrer Arbeitszeit auf eine Teilzeitstelle beantragen können. Des Weiteren geht der Gesetzgeber davon aus, dass über die Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit eine EInigung mit dem Arbeitgeber binnen vier Wochen herbeigeführt werden soll.
3.
Wichtig für Sie zu wissen ist, dass Sie in der Tat während der Elternzeit zweimal einen Anspruch auf eine Verringerung der vereinbarten Stunden haben. Diese Verringerung ist aber an Voraussetzungen gebunden: Es muss in Ihrem Betrieb mindesten 15 Mitarbeiter geben, SIe müssen dort seit mindestens sechs Monaten beschäftigt sein, Sie wünschen eine Reduzierung auf 15 bis 30 Stunden pro Woche und Sie müssen den Antrag bis sieben Wochen vor Beginn des gewünschten Teilzeitstarts gestellt haben.
4.
Was nun die Möglichkeit einer Verlängerung der Elternzeit angeht, muss Ihr Arbeitgeber in der Tat nur den ersten beiden Beantragungszeiträumen zwingend zustimmen, bei weiteren Verlängerungen und Umstrukturierungen sind Sie auf seinen guten WIllen angewiesen.
5.
Um Ihren Bedürfnissen am besten gerecht zu werden, empfiehlt es sich daher, es bei der aktuellen Beantragung (24 Monate Elternzeit) zu belassen und gegebenenfalls später die - in jedem Fall mögliche - Verlängerung der Elternzeit um weitere 12 Monate zu beanspruchen.
Wegen der zweimaligen Möglichkeit der Arbeitszeitverkürzung während der laufenden Elternzeit, dürfte es die sinnvollste Lösung darstellen, bei den beantragten 25 Wochenstunden zu verbleiben. Dies entspicht Ihrem ersten Antrag. Sollte dieses Modell für Sie nicht funktionieren, haben Sie dann die Möglichkeit, einen zweiten Antrag zu stellen und mit diesem weiter zu reduzieren.
Wenn Sie sodann im dritten Jahr der Elternzeit Ihre Stundenzahl wieder erhöhen möchten, stellt dies zwar eine weitere Veränderung, jedoch eben keine neue Stundenzahlreduzierung dar. Sie würden damit faktisch Ihrem Anspruch auf Rückkehr zu einer höheren Stundenzahl entsprechen, den Sie in jedem Fall haben.
6.
Ganz grundsätzlich ist es empfehlenswert, von sich aus möglichst frühzeitig das Gespräch mit Ihrem Arbeitgebr zu suchen und die bestehenden Bedenken, aber auch Ihren Wunsch, in jedem Fall zur Arbeit zurückzuklehren, offen anzusprechen. Je besser die Kommunikationsebene läuft, desto einfach können Sie allen Beteiligten gerecht werden.
Ich wünsche Ihnen eine rasche und erfolgreiche Kärung der Situation.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
vielen Dank für Ihre Anfrage. Gerne lasse ich Ihnen hierzu die folgenden Informationen zukommen:
1.
Richtig sind zunächst die von Ihnen genannten Eckdaten dahingehend, dass Sie einen Anspruch auf drei Jahre Elternzeit haben, welche Sie zusammenhängend in den ersten drei Lebensjahren Ihres Kindes nehmen können, jedoch nicht müssen. Sie können die Elternzeit auch zunächst teilen und den Restanspruch später, bis zum achten Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen.
2.
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sieht vor, dass Sie eine Reduzierung Ihrer Arbeitszeit auf eine Teilzeitstelle beantragen können. Des Weiteren geht der Gesetzgeber davon aus, dass über die Verteilung der verbleibenden Arbeitszeit eine EInigung mit dem Arbeitgeber binnen vier Wochen herbeigeführt werden soll.
3.
Wichtig für Sie zu wissen ist, dass Sie in der Tat während der Elternzeit zweimal einen Anspruch auf eine Verringerung der vereinbarten Stunden haben. Diese Verringerung ist aber an Voraussetzungen gebunden: Es muss in Ihrem Betrieb mindesten 15 Mitarbeiter geben, SIe müssen dort seit mindestens sechs Monaten beschäftigt sein, Sie wünschen eine Reduzierung auf 15 bis 30 Stunden pro Woche und Sie müssen den Antrag bis sieben Wochen vor Beginn des gewünschten Teilzeitstarts gestellt haben.
4.
Was nun die Möglichkeit einer Verlängerung der Elternzeit angeht, muss Ihr Arbeitgeber in der Tat nur den ersten beiden Beantragungszeiträumen zwingend zustimmen, bei weiteren Verlängerungen und Umstrukturierungen sind Sie auf seinen guten WIllen angewiesen.
5.
Um Ihren Bedürfnissen am besten gerecht zu werden, empfiehlt es sich daher, es bei der aktuellen Beantragung (24 Monate Elternzeit) zu belassen und gegebenenfalls später die - in jedem Fall mögliche - Verlängerung der Elternzeit um weitere 12 Monate zu beanspruchen.
Wegen der zweimaligen Möglichkeit der Arbeitszeitverkürzung während der laufenden Elternzeit, dürfte es die sinnvollste Lösung darstellen, bei den beantragten 25 Wochenstunden zu verbleiben. Dies entspicht Ihrem ersten Antrag. Sollte dieses Modell für Sie nicht funktionieren, haben Sie dann die Möglichkeit, einen zweiten Antrag zu stellen und mit diesem weiter zu reduzieren.
Wenn Sie sodann im dritten Jahr der Elternzeit Ihre Stundenzahl wieder erhöhen möchten, stellt dies zwar eine weitere Veränderung, jedoch eben keine neue Stundenzahlreduzierung dar. Sie würden damit faktisch Ihrem Anspruch auf Rückkehr zu einer höheren Stundenzahl entsprechen, den Sie in jedem Fall haben.
6.
Ganz grundsätzlich ist es empfehlenswert, von sich aus möglichst frühzeitig das Gespräch mit Ihrem Arbeitgebr zu suchen und die bestehenden Bedenken, aber auch Ihren Wunsch, in jedem Fall zur Arbeit zurückzuklehren, offen anzusprechen. Je besser die Kommunikationsebene läuft, desto einfach können Sie allen Beteiligten gerecht werden.
Ich wünsche Ihnen eine rasche und erfolgreiche Kärung der Situation.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin