19. Juni 2013
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20:33
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs teile ich mir, dass es in Ihrem Fall besonders auf den Inhalt Ihres Vertrags mit der Versicherung ankommt. Ohne die Kenntnis der Klauseln und des Wortlauts ist eine abschließende Beurteilung Ihrer Sach- und Rechtslage nicht möglich.
Grundsätzlich ist in Ihrem Vertrag und den dazugehörigen allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelt, welche Schäden Ihr Versicherungsgeber trägt, welches Risiko also abgesichert ist, wann der Versicherungsfall eintritt und in welchem Umfang. In erster Linie deckt eine Teilkaskoversicherung Naturereignisse wie Blitz, Sturm, Feuer, Hagel und Zusammenstöße mit Haarwild ab. Ebenso sind in der Regel der Einbruch und Diebstahl sowie durch fremde Personen verursachte Schäden umfasst und damit ersatzfähig. Reine Vandalismusschäden und selbst verursachte Schäden sind grundsätzlich ausgeschlossen. In letzterem Fall gibt es bei der Versicherungsgebern häufig Angebote, die solche selbst verursachten „Kleinschäden" in dem von Ihnen genannten Smart-Repair-Verfahren ersetzen. Darunter fallen Dellen, Kratzer beim Ein- und Ausparken und Punktschäden. Die Kostendeckung in diesen Fällen der selbst verursachten Schäden bieten die Versicherungsgeber allerdings nur an, wenn sich die Schäden im Smart-Repair-Verfahren beheben lassen, also ohne den aufwendigen Austausch von Karosserieteilen durchgeführt werden können.
Ein Versicherungsgeber wird regelmäßig einen Sachverständigen beauftragen, der zu seinen Gunsten die Schadenshöhe niedrig beurteilt, da gerade so die Deckungspflicht des Versicherungsgebers gering ausfällt.
Grundsätzlich können Sie natürlich einen eigenen Gutachter mit der Bewertung der Schäden beauftragen. Allerdings ist dabei zu beachten, dass dies enorme Kosten entstehen lässt und Sie auf diesen Kosten unter Umständen sitzen bleiben, selbst wenn Sie im Rechtsstreit obsiegen, da Gerichte dazu neigen, die Kosten für privat in Auftrag gegebene Gutachten als nicht erforderlich anzusehen und nicht zu erstatten, sondern lediglich eine Kostentragungspflicht des Gegner bei gerichtlich bestellten Sachverständigen bejahen. Außerdem decken sogar die Rechtsschutzversicherungen, falls Sie über eine verfügen, die Kosten für Privatgutachten häufig nicht.
Von Bedeutung ist wirklich der genaue Inhalt Ihres Vertrags. Den sollten Sie sich noch einmal anschauen. Ist vereinbart, dass Schäden bei Einbruch und Diebstahl vollständig beseitigt werden, dann bestünde für Ihren Versicherungsgeber eine Deckungspflicht. Beinhaltet die Vereinbarung, dass in derartigen Fällen lediglich im Smart-Repair-Verfahren vorgegangen wird, dann dürften Sie an diese Vereinbarung wohl gebunden sein. Hier wäre dann die Frage der Wirksamkeit einer solchen Beschränkung zu klären. Sie müssten also nachschauen, in welchem Umfang und unter welchen Voraussetzungen die Einbruch- und Diebstahlschäden kostenmäßig gedeckt werden. In den allgemeinen Versicherungsbedingungen wird möglicherweise auch etwas zur Übernahme der Kosten für Beseitigung von Schäden durch eine Vertragswerkstatt stehen.
Ich würde dem Fahrzeughalter folglich empfehlen, einen Rechtsanwalt mit der Durchsicht und Prüfung der Unterlagen und insbesondere des Vertrags und der dazugehörigen allgemeinen Versicherungsbedingungen zu beauftragen. Erst dann kann abschließend beurteilt werden, ob der Versicherungsgeber zur Deckung der für eine fachmännische Beseitigung durch eine Vertragswerkstatt verpflichtet ist. Ob die dem Fahrzeughalter entstandenen Teilkaskoschäden bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis nur im Rahmen des Smart-Repair-Verfahrens kostenmäßig gedeckt werden, dürfte sich also unmittelbar aus dem Teilkaskoversicherungsvertrag ergeben.
Gerne kann ich Ihnen anbieten, abhängig vom Streitwert auch gegen Anrechnung der Erstberatungsgebühr, den Vertrag durchzuschauen und so dann bei Bedarf ein Aufforderungsschreiben zur Kostendeckung an den Versicherungsgeber zu verfassen, falls Sie mich direkt beauftragen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens eine Hilfe sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, falls Unklarheiten bestehen, damit ich diese beseitigen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Michael Pilarski