26. Juni 2014
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11:04
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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da Sie aktuell immer noch arbeitsunfähig erkrankt sind, müssen Sie nicht arbeiten, und Ihr Arbeitgeber muss Ihnen kein Gehalt zahlen. Ihr Arbeitsverhältnis ruht. Sie sind verpflichtet, ihn über die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit zu informieren, auch wenn der Entgeltfortzahlungszeitraum abgelaufen ist.
Je nachdem wie Ihr Arbeitsvertrag ausgestaltet haben Sie ggf. auch einen Anspruch auf Versetzung auf einen leidensgerechten anderen Arbeitsplatz nach der Umschulung.
Eine Abfindung könnten Sie nur erhalten, wenn Ihr Arbeitgeber kündigt und Sie los werden will. In diesem Fall wird dann eine Abfindung quasi als Abkaufen der Risiken eines Kündigungsschutzprozesses gezahlt. Ist Ihrem Arbeitgeber klar, dass Sie nie wieder bei ihm arbeiten können, wird er kein Interesse daran haben, Sie zu kündigen und dann eine Abfindung zu zahlen. Sie könnten aber nach Ihrer Genesung oder aber auch einem Renteneintritt Urlaubsabgeltung verlangen. Beachten Sie hierbei etwaige Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag.
Zu der von Ihnen angesprochenen betrieblichen Altersversorgung kann ich ohne genaue Einsicht in die Versicherungsbedingungen keine Stellung nehmen. Ich bin gerne bereit, diese für Sie nach Hereingabe weiter zu prüfen. Die von Ihnen hier ausgelobte Vergütung würde ich anrechnen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht