Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen gern wie folgt beantworten möchte.
Zutreffend ist, dass Auskunftserteilung und Trennungsunterhalt im Wege der Stufenklage in einem Verfahren beantragt werden können. Der nacheheliche Unterhalt indes kann zwar im Scheidungsverbund, nicht aber zusammen mit etwaigen Trennungsunterhaltsansprüchen in einer Klage begehrt werden. Daher trifft der richterliche Hinweis nach § 139 ZPO zu, wonach der nacheheliche Unterhalt nur im Wege einer separaten Klage geltend gemacht werden kann. Daran ändert bedauerlicherweise auch die Tatsache nichts, dass die Scheidung bereits rechtskräftig war.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe aber, Ihnen dennoch mit meiner rechtlichen Einschätzung weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für ein weiteres Vorgehen in Ihrer Sache viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen gern wie folgt beantworten möchte.
Zutreffend ist, dass Auskunftserteilung und Trennungsunterhalt im Wege der Stufenklage in einem Verfahren beantragt werden können. Der nacheheliche Unterhalt indes kann zwar im Scheidungsverbund, nicht aber zusammen mit etwaigen Trennungsunterhaltsansprüchen in einer Klage begehrt werden. Daher trifft der richterliche Hinweis nach § 139 ZPO zu, wonach der nacheheliche Unterhalt nur im Wege einer separaten Klage geltend gemacht werden kann. Daran ändert bedauerlicherweise auch die Tatsache nichts, dass die Scheidung bereits rechtskräftig war.
Abschließend bitte ich zu beachten, dass diese Antwort zwar alle wesentlichen Aspekte des von Ihnen geschilderten Falles umfasst, jedoch daneben Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden. Verbindliche Auskünfte sind daher nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Ich bedaure, Ihnen keine positivere Auskunft geben zu können, hoffe aber, Ihnen dennoch mit meiner rechtlichen Einschätzung weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen für ein weiteres Vorgehen in Ihrer Sache viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
www.jeromin-kraft.de
Rückfrage vom Fragesteller
23. April 2007 | 17:14
ist es zulässig den dritten Teil der Stufenklage per Antrag zurückzunehmen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23. April 2007 | 17:19
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Rücknahme dieses dritten Antrags ist zulässig und wäre Ihnen daher vorliegend auch zu empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
23. April 2007 | 17:19
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Rücknahme dieses dritten Antrags ist zulässig und wäre Ihnen daher vorliegend auch zu empfehlen.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt