Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Die von den Stadtwerken geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung des verbrauchten Stromes der Jahre 2001 bis 2004 beruhen auf dem Stromliefervertrag der, da er regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand hat, rechtlich ein sogenannter Sukzessivliefervertrag ist.
Ansprüche aus solchen Verträgen verjähren nach dem bis zum 01.01.2002 geltenden Recht nach 4 Jahren, nach dem seitdem geltenden Recht nach 3 Jahren, allerdings erst ab Ende des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden sind.
Da die Verjährungsfrist nach neuem Recht kürzer ist, als nach altem, ist nach den Übergangsregeln die kürzere Verjährungsfrist, beginnend mit dem 01.01.2002 zugrundezulegen, wonach die Ansprüche aus 2001 in der Tat verjährt sein dürften.
Nicht verjährt sind jedoch die Ansprüche aus den Jahren 2002 bis 2004. Ob die von Ihnen zitierte Vorschrift des § 24 der Vertragsbedingungen einer Abrechnung dieser Zeiträume entgegen steht, ist fraglich: Diese Klausel enthält, nach Ihrer Schilderung, nur eine Bestimmung über welche Zeiträume abgerechnet werden soll. Daraus ist aber nicht zu entnehmen, wann die Abrechnung über die Zeitabschnitte, die 12 Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen zu erfolgen hat. Meines Erachtens sind die Stadtwerke dadurch nicht daran gehindert, diese Zeiträume, also die Jahre 2002 bis 2004 jetzt (noch) abzurechnen.
Da Sie offenbar nicht über die finanziellen Mittel verfügen, sich anwaltlichen Rat einholen zu können, empfehle ich Ihnen, beim Amtsgericht München einen sogenannten Beratungsschein zu beantragen. Aufgrund Ihrer wirtschaftlichen Lage wird Ihnen nämlich Beratungshilfe zustehen. Das bedeutet, daß der Staat die Kosten anwaltlicher Beratung für Sie zahlen wird. Mit diesem "Beratungsschein" sollten Sie sich an einen Anwalt vor Ort wenden und ihm die einzelnen Stromrechnungen zur Prüfung vorlegen. Dieser wird Ihnen dann verbindlich sagen können, ob die Rechnungen in Ihrem Fall in einzelnen Punkten angreifbar sind. Gleichzeitig sollten Sie die SWM unter Hinweis auf Ihre finanzielle Situation um Einräumung einer weitergehenden Zahlungsfrist bitten.
Grundsätzlich werden die SWM aber die Zeiträume 2002 bis 2004 noch abrechnen dürfen. Ob Ihre Rechnungen aber im Einzelfall korrekt sind, sollten Sie vor Ort feststellen lassen. Mit dem Anspruch auf Beratungshilfe wird Sie dies auch nichts kosten.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
vielen Dank für Ihre Antwort. Ich habe heute erst die Antwort der Stadtwerke auf mein Schreiben vom 30.03.05 bekommen.Die Stadtwerke erkennen die Verjährung nicht an und schreiben:"Was die Verjährung anbelangt, so bezieht sich das Datum auf den Tag/das Datum der Bekanntgabe, der Feststellung. In Ihrem Ball ist dies, das Datum vom Sperrauftrag, der 18.01.2005. Der Sperrbeauftragte stellt fest, dass Sie in der Wohnung als Mieter gemeldet sind und nicht Herr/Frau Weber, wie im System hinterlegt.Demnach sind die Forderungen der Jahresabrechnungen ab Ihrem Einzug, dem 02.06.2005 gerechtfertigt."
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Verjährung der nicht geltendgemachten Forderungen aus dem Jahr 2001 nicht verjährt, weil die Stadtwerke dies mir nicht gekanntgegeben haben, oder? Den Sperrauftrag habe ich nicht bekommen und eine Frau Weber hat hier nie gewohnt. Meine Vormieterin war bei den Stadtwerken gemeldet und hies Junker. Davor hat die Tochter meines Vermeiters hier gewohnt und die hies Freis.
Was soll ich den Stadtwerken Ihrer Meinung nach antworten?
Vielen Dank für Ihren Rat und freundliche Grüße aus München
Sonja Kierek
Die Verjährungsfrist beginnt mit der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis des Gläubigers. Daher gehe ich weiterhin davon aus, daß die Ansprüche aus 2001 zwischenzeitlich verjährt sind.
Sie sollten die Unterlagen und den Schriftverkehr einem Kollegen vor Ort vorlegen, um sich gegen die unberechtigten Forderungen zu verteidigen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann