3. Mai 2022
|
07:11
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Otto
Karolinenstr. 8
33609 Bielefeld
Tel: 0521/178960
Web: https://www.reinhard-otto.de
E-Mail: reinhard-otto-bielefeld@t-online.de
grundsätzlich wird Ihnen durch eine solche ebay-Entscheidung nicht das Recht genommen, den Anspruch gerichtlich gegen den Käufer geltend zu machen.
Sofern Sie nachweisen können, dass Sie die Sache der Post übergeben haben, geht die Gefahr auf den Käufer über, sofern nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, vgl. § 447 BGB.
Die ebay-Gebühren hat der Käufer zu erstatten, da er zu Unrecht einen Fall eröffnet hat.
Mit freundlichen Grüßen