Sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Frage beantworte ich gerne wie folgt:
Zunächst kann ich den Artikel unter dem von Ihnen geposteten Link leider nicht mehr aufrufen ("Das Sofort-Kaufen-Angebot wurde beendet."). Daher kann ich nur Ihre Schilderungen als Grundlage für die Bewertung des Sachverhalts heranziehen. Allerdings sehe ich oben im Tab noch den Titel "!! Nintendo 64 !!".
Zur Frage 1:
Im Ergebnis kann er Sie nicht über den Tisch ziehen. Die Rechtslage ist wie folgt: Mit dem Einstellen eines Artikels auf eBay macht der Verkäufer ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags. Welchen Inhalt dieser Vertrag hat - d.h. insbesondere auch welcher Gegenstand verkauft werden soll - ist eine Frage der Auslegung des Angebots nach dem sog. objektiven Empfängerhorizont, §§ 133
, 157 BGB
. Entscheidend ist daher also, wie ein durchschnittlicher aufmerksamer Teilnehmer im Rechtsverkehr das Angebot verstehen durfte.
Vorliegend wurden die "Spiele" in der Kategorie "Konsole" eingestellt, und zwar unter dem Titel "!! Nintendo 64 !!". Zudem war auch die Konsole selbst auf dem Verkaufsbild abgebildet und es wurde auch ein für die Konsole selbst üblicher Preis ausgezeichnet.
Der durchschnittliche eBay-Nutzer darf unter diesen Umständen davon ausgehen, dass hier auch tatsächlich eine Konsole (und nicht bloß Spiele für eine solche) verkauft werden sollen. Daran ändert auch eine offenkundig nicht seriös ausgefüllte Artikelbeschreibung nichts mehr. Vielmehr kann sich der Verkäufer, der offenbar in Täuschungsabsicht einen Artikel zum Verkauf anbietet und diesen falsch einstellt, sich nicht auf eine abweichende Beschreibung berufen, wenn die restliche Darstellung in eine andere Richtung geht. Er verhält sich damit nämlich widersprüchlich und somit treuwidrig, § 242 BGB
.
Im Ergebnis haben Sie damit, als Sie die Sofortkaufoption betätigt haben, einen Kaufvertrag über ein Nintendo 64 abgeschlossen. Damit haben Sie auch einen Anspruch auf Lieferung der Konsole. Wenn sich der Verkäufer weigert, was hier geschehen ist, können Sie ohne Weiteres vom Vertrag zurücktreten. Dies folgt aus § 323 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB
. Sie sind dann nicht mehr zur Zahlung verpflichtet.
Ihre Frage 2) habe ich bereits mitbeantwortet.
Erlauben Sie mir den Hinweis, dass hier strafrechtlich ein versuchter Betrug verwirklicht sein dürfte. Sie können bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder dem örtlichen Amtsgericht Strafanzeige erstatten, § 158 Abs. 1 StPO
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben. Das mit dem kleinen Honorar ist kein Problem, ich war auch mal Student. Sie können es mit einer positiven Bewertung wieder gut machen.
Mit freundlichem Gruß,
Alexander Steppart,
Rechtsanwalt aus Dortmund
Diese Antwort ist vom 16.02.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag,
vielen,vielen Dank für ihre Mühe zu solch einem Preis. Sie bekommen eine positive Bewertung und ich werde versuchen das nächste Mal den Honorar zu erhöhen, hoffe bin nicht lange arm :D
Folgendes:
Nach dem Sie auf den Link klicken, müssen Sie nach unten scrollen. Nach einigen Werbeanzeigen ist der Artikel samt der Beschreibung zu sehen.
Denn es würde mich auch interessieren, ob es keine Gewichtung hat, den Text, meiner Meinung nach, so unübersichtlich zu gestallten.
mit freundlichen Grüßen,
Sehr geehrter Fragensteller,
ein Kollege hat mich ebenfalls vorhin darauf hingewiesen, dass unter den "ähnlichen Angeboten" der Artikel weiterhin abrufbar ist - Mein Fehler!
Indes bleibt meine Antwort auch nach Sichtprüfung des Angebots die gleiche. Der Text ist offensichtlich darauf ausgelegt, ein Durchlesen optisch zu erschweren und den potentiellen Käufer inhaltlich zu täuschen. Dies wird insbesondere deutlich durch den Satz "DIE KONSOLE FUKTIONIERT SEHR GUT." Denn warum sollte es den Käufer von Spielen interessieren, ob die Konsole des Verkäufers noch funktioniert?
Der Text ändert daher nichts daran, dass hier eine Konsole angeboten wurde und Sie bereits wirksam zurückgetreten sind. Lassen Sie sich von Drohungen des Verkäufers also nicht einschüchtern.
Mit freundlichem Gruß,
Alexander Steppart,
Rechtsanwalt aus Dortmund