Strafzumessung Gesamtstrafe

| 14. Juni 2025 13:26 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Es geht um die Gesamtstrafenbildung bei Tatmehrheit und die Systematik des § 54 StGB (Erhöhung der höchsten Einzelstrafe), Antragsdelikt und Bewährung.

Ich habe ein zweijähriges, deutschlandweites Hausverbot in einer Drogeriekette aufgrund eines Vorfalls in der Filiale X.
Im Vertrauen darauf, dass man das in der Filiale Y nicht weiß bzw. bemerkt, bin ich mindestens 50 mal in der Filiale Y gewesen, quasi als Stammgast. Nun hat mich eine Angestellte doch erkannt.
Ich bin strafrechtlich bisher nicht aufgefallen und älter als 21 Jahre.
Mit welcher Strafe habe ich zu rechnen ? Ist eine Haftstrafe denkbar ? Falls ja, wird sie zur Bewährung ausgesetzt ? Kann ich mich mit dem Staatsanwalt auf eine Bewährungsstrafe verständigen (einen Anwalt vorausgesetzt) ? Oder mit dem Gericht ?
14. Juni 2025 | 15:03

Antwort

von


(1395)
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Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail: ra-w.burgmer@online.de
Gerne zu Ihrer Frage:

Wenn ich Sie richtig verstehe, geht es Ihnen vorliegend um die strafrechtliche Sanktion des Hausfriedensbruch in 50 Fällen.

[i]Mit welcher Strafe habe ich zu rechnen ? Ist eine Haftstrafe denkbar ?[/i]
Eine Freiheitsstrafe – insbesondere ohne Bewährung – ist nach derzeitigem Kenntnisstand eher nicht zu erwarten, sofern sich der Vorwurf auf bloßen Hausfriedensbruch im Sinne des § 123 StGB beschränkt.

[quote]§ 123 StGB Hausfriedensbruch
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.[/quote]

Allerdings geht es vorliegend um 50 Fälle, wobei fraglich ist, ob man Ihnen die Anzahl überhaupt nachweisen kann. Die Staatsanwaltschaft trägt die volle Beweislast für jede einzelne Tat – sowohl hinsichtlich des Hausverbots als auch der behaupteten Anzahl der Verstöße. Nicht Sie müssen Ihre Unschuld beweisen.

Das Hausverbot muss Ihnen konkret für jeden Einzelfall (Tatmehrheit) nachgewiesen werden (z. B. durch persönliche Aushändigung oder Kenntnisnahme)

Wenn die Filialen dazu Videomaterial der Überwachungskameras vorlegen sollte, stellt sich dann noch eine Datenschutzproblem zu Ihrem Nachteil und ggf. die Frage, ob das Material überhaupt im Prozess verwertet werden darf. Das leitet über zur nächsten Frage, die Sie aufgeworfen haben:

[i] Falls ja, wird sie zur Bewährung ausgesetzt ? Kann ich mich mit dem Staatsanwalt auf eine [/i]Bewährungsstrafe verständigen (einen Anwalt vorausgesetzt) ? Oder mit dem Gericht ?
Eine Straftat bis zu einem Jahr würde in der Regel zur Bewährung ausgesetzt. Da müssten schon ganz gewichtige Gründe (Beharrlichkeit etc.) vorliegen, die Sie mir nicht berichtet haben. Im letzteren Fall würde ich dann doch einen versierten Strafverteidiger empfehlen, der nach Akteneinsicht in die Ermittlungsakte jedenfalls bzw. im Worstcase eine Bewährung oder ggf. einen Deal zur Bewährung verhandeln wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Bewertung des Fragestellers 16. Juni 2025 | 12:41

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