Steuerrecht. Privatnutzung Kastenwagen
Zusammenfassung
Muss ich bei meinem Kastenwagen, der für betriebliche Zwecke genutzt wird, die 1%-Regelung anwenden oder ein Fahrtenbuch führen?
Die 1%-Regelung für Firmenfahrzeuge muss nicht angewendet werden, wenn der Kastenwagen aufgrund seiner Beschaffenheit für private Nutzung ungeeignet ist. Ein Fahrzeug ohne Fenster, ohne Rücksitze und stattdessen mit einer Ladefläche oder Regalen zur Materialaufbewahrung fällt typischerweise in diese Kategorie. Bei solchen Fahrzeugen liegt die Beweislast beim Finanzamt. Es müsste nachweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich privat genutzt wird, was in der Praxis schwer zu erbringen ist.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin selbständiger Maler und habe ein Home-Office zum Schreiben der Rechnungen etc.
Bisher benutzte ich meinen Privat-PKW für die Fahrten zur Baustelle und rechnete mit 0,30 Cent pro KM ab. Hierfür führte ich auch ein Fahrtenbuch.
Nun habe ich einen gebrauchten Kastenwagen gekauft, der hinten verblendete Scheiben hat, eine Trennwand zur Fahrerkabine als auch Regale zur Material- und Werkzeugaufbewahrung.
Das Fahrzeug gehört zum Betriebsvermögen.
Im Internet habe ich gelesen, dass nach dem Urteil vom BFH, Urt. v. 18.12.2008,
VI R 34/07 keine Privatnutzungs-Versteuerung bei Kastenwagen oder LKW mehr erfolgen darf, da diese Fahrzeuge nicht zur Privatnutzung geeignet sind.
Tatsächlich benutze ich den Kastenwagen nie für Privatfahrten. Hierfür habe ich noch meinen Privat-PKW.
Kann ich nun auch ruhigen Gewissens die Anwendung der 1% - Regelung oder die Führung eines Fahrtenbuch es weglassen? Und alle KFZ-Kosten voll buchen? Oder laufe ich Gefahr dass eine Steuernachzahlung kommt, weil die Finanzämter darauf pochen.
Vielen Dank im Voraus
Mit freundlichen Grüßen
blueLagoon
Sehr geehrter Fragesteller,
Zunächst möchte ich sie darauf hinweisen, dass ich die Rechtslage nicht abschließend beurteilen kann, ohne den Wagen gesehen zu haben. Ich beantworte Ihre Frage daher anhand allgemeiner Kriterien.
Die 1%-Regelung kommt dann nicht zur Anwendung, wenn der Kastenwagen üblicherweise nicht privat genutzt wird, da seine objektive Beschaffenheit und Einrichtung eine Privatnutzung ausschließen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn der Wagen keine Fenster hat und sich hinten keine Sitze befinden und stattdessen eine Ladefläche vorhanden ist. Da ihr Fahrzeug keine Fenster hat und sich Regale zur Aufbewahrung von Materialien im Wagen befinden, spricht vieles dafür, dass eine Privatnutzung ausgeschlossen ist.
Will das Finanzamt die „1%-Regelung" anwenden, muss es die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs ermitteln und beweisen, dass Sie das Fahrzeug auch für Privatfahrten nutzen. Einen solchen Beweis dürfte das Finanzamt kaum erbringen können.
Da Sie den Wagen tatsächlich nicht privat benutzen, brauchen Sie nicht für jeden Kalendermonat 1% des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs versteuern. Ebenso brauchen Sie kein Fahrtenbuch führen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Stefanie Lindner
Rückfrage vom Fragesteller
5. April 2015 | 19:47
Sehr geehrte Frau Lindner,
vielen Dank für Ihr wirklich schnelle Antwort, die mir sehr weitergeholfen hat. Genauso hatte ich mir das vorgestellt und wollte noch einmal zur Sicherheit nachfragen.
Herzlichen Dank
Und freundliche Grüße
blueLagoon
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
5. April 2015 | 20:03
Gerne. Ich wünsche Ihnen frohe Ostern und einen angenehmen Abend.