1. Mai 2018
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00:22
Antwort
vonRechtsanwalt Franz Meyer
Tackheide 74a
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
In dem von Ihnen bezeichneten Urteil führt das Finanzgericht aus: .
Ob und inwieweit Aufwendungen für eine Reise im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, hängt von den Gründen ab, aus denen der Steuerpflichtige die Reise oder verschiedene Teile einer Reise unternimmt. Die Gründe bilden das auslösende Moment, dass den Steuerpflichtigen bewogen hat, die Reisekosten zu tragen. Der Große Senat geht von dem die Rechtsprechung prägenden Grundsatz aus, dass eine unbedeutende private Mitveranlassung dem vollständigen Abzug von Werbungskosten/Betriebsausgaben nicht entgegensteht und umgekehrt eine unbedeutende berufliche Mitveranlassung von Aufwendungen für die Lebensführung keinen Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug begründet. Greifen die - für sich gesehen jeweils nicht unbedeutenden - beruflichen oder privaten Veranlassungbeiträge so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an zu objektivierenden Kriterien für eine Aufteilung, kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht.
Ich gehe mangels abweichender Angaben davon aus, dass sie Ausländer (Süd-/ Nordamerikaner) sind, hier in Deutschland einen Arbeitsplatz und ihren Wohnsitz haben, also unbeschränkt steuerpflichtig sind und für den weiteren Aufenthalt in Deutschland ( nicht ausschließlich für den Beruf) einen neuen Pass oder ähnliches brauchen.
Die Kosten für die Beschaffung des Reisepasses müssten ausschließlich beruflich veranlasst sein. Davon ist das Finanzgericht im entschiedenen Fall ausgegangen, weil der Steuerpflichtige sich ausschließlich aus beruflichen Gründen in der Sowjetunion aufhielt und der Steuerpflichtige ausschließlich aus diesem Grund den Pass benötigte (einen Personalausweis hatte er ja bereits), weil er für seinen Arbeitgeber in der Sowjetunion tätig war.
Für sie besteht eine ähnliche Situation, wenn sie sich ebenfalls ausschließlich aus beruflichen Gründen in Deutschland aufhalten und den Pass ausschließlich für berufliche Zwecke benötigen. Ich entnehme Ihren Angaben, dass sie den Pass auch generell für den Aufenthalt in Deutschland benötigen, also nicht ausschließlich für ihre berufliche Tätigkeit. Das war im Urteilsfall nicht so. Der Steuerpflichtige hatte bereits einen Ausweis, so dass ihm durch den Pass berufsbedingte Mehraufwendungen entstanden sind. Für den normalen Aufenthalt in Deutschland und die privaten Reisen in das Ausland genügte der Personalausweis, den er schon hatte.
Ihr Passt ersetzt quasi den Ausweis, den auch Deutsche nicht als Werbungskosten geltend machen könnten. Es handelt sich um allgemeine Lebensführungskosten, die nur mittelbar einen Bezug zum Beruf haben.. Auf die Höhe der Kosten kommt es insoweit nicht an.
Haben sie aber eine konkrete Arbeitsstelle in Aussicht und benötigen Sie hierfür eine Arbeitserlaubnis, sind die Kosten für die Beschaffung der Arbeitserlaubnis Werbungskosten. Wenn Sie den Pass ausschließlich dafür benötigen, dass sie eine wirksame Arbeitserlaubnis haben, was dem Finanzamt nachzuweisen wäre, handelt es sich bei den Kosten für die Beschaffung des Reisepasses um Werbungskosten.
Wenn der Pass ausschließlich in ihrem Heimatland ausgestellt werden kann und sie ihn persönlich entgegennehmen müssen, sind auch die damit im Zusammenhang stehenden Reisekosten Werbungskosten. Für die Höhe der anzusetzenden Werbungskosten könnte man die Rechtsprechung zu gemischten Reisekosten heranziehen, da Sie nach ihren Angaben den Aufenthalt in ihrem Heimatland auch für private Zwecke nutzen. Bei der Aufteilung sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, nicht nur das zeitliche Verhältnis der Reiseabschnitte, sondern auch die Gewichtung des betrieblichen/ privaten Anlasses. Hier lassen sich keine allgemeingültigen Regeln aufstellen. Wenn aber der Reisepass unabdingbar für die Arbeitsaufnahme ist und Sie sich nur für einen Zeitraum im Heimatland aufhalten, der für die Beschaffung des Reisepasses unabdingbar ist, müssten die kompletten Kosten als Werbungskosten anerkannt werden können. Die private Veranlassung tritt dann völlig in den Hintergrund.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Franz Meyer
Rechtsanwalt
Steuerrecht. Steuerstrafrecht
Rechtsanwalt Franz Meyer
Rückfrage vom Fragesteller
3. Mai 2018 | 22:43
Sehr geehrter Herr RA Meyer,
herzlichen Dank Ihnen für die blitzschnelle und sehr detaillierte Antwort, sowie für die ausführliche Analyse des Rechtsfalls!!!
Viele freundliche Grüße,
Ratsuchender
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
4. Mai 2018 | 01:25
Gerne geschehen. Sollten Sie Probleme mit dem Finanzamt bekommen, können Sie sich gerne an mich wenden.