8. November 2007
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15:56
Antwort
vonRechtsanwalt Reinhard Schweizer
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail: reinhard.schweizer@gmx.net
vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:
In Deutschland werden Sie ab dem 01.01.2008 NICHT steuerpflichtig sein und brauchen deshalb auch keine Steuererklärung abgeben, denn der Arbeitslohn ist in dem Staat zu besteuern, in dem der Arbeitnehmer seine Tätigkeit ausübt, hier also in Frankreich.
Daran wird auch Ihr Aufenthalt von 40 – 50 Tagen in Deutschland nichts ändern, da Sie sich nicht länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Deutschland aufhalten werden.
Das Gehalt für diese Zeit müssen Sie deshalb in Ihrer französischen Steuererklärung mit angeben.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte und weise bei Unklarheiten auf die kostenlose Nachfragefunktion hin.
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, sodass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Rückfrage vom Fragesteller
9. November 2007 | 09:28
Sehr geehrter Herr Schweizer,
Vielen Dank für Ihre Antowrt.
Ich hätte nur noch zwei fragen.
Muss in mein Arbeitsvertrag der Arbeitsitz in Frankreich festgelegt sein ?
Könnten Sie mir bitte sagen welches Gesetz hier diese aussage festlegt.
Besten Dank / Merci Beaucoup für Ihre Beratung.
Freundliche Grüsse
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
10. November 2007 | 14:33
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Nein, steuerrechtlich gesehen braucht in Ihrem Abreitsvertrag der Arbeitssitz NICHT in Frankreich festgelegt zu sein, denn maßgebend ist allein, dass die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art. 13 DBA-Frankreich).
Mit besten Grüßen
Reinhard Schweizer
RA, Dipl.-Fw.