20. Juni 2011
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01:34
Antwort
vonRechtsanwalt Christoph M. Huppertz
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unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes stelle ich Ihnen die Rechtslage im Rahmen einer Erstberatung gerne wie folgt dar.
Die Wirkung tritt grundsätzlich im Monat nach dem vorgenommenen Wechsel ein.
Der Arbeitgeber darf Änderungen allerdings erst bei Vorliegen der geänderten Steuerkarte berücksichtigen.
Es ist es dem Arbeitgeber jedoch gestattet, den Wechsel für die Zeit vor der Änderung der Steuerkarte rückwirkend zu berücksichtigen und auszugleichen
, § 41c EStG. Der Arbeitgeber kann rückwirkend so viel mehr an Lohnsteuer einbehalten, wie dies insgesamt gerechtfertigt ist. Von den vorangegangenen Lohnzahlungen wird der Betrag der offen stehenden Lohnsteuer ermittelt, also die Differenz aus der schon einbehaltenen und der nach dem Wechsel der Lohnsteuerklasse einzubehaltenden.
Es erfolgt also nicht erst ein Ausgleich nach Abschluss des Kalenderjahres.
Bei dem Abzug von einem Monatslohn gilt ausdrücklich keine Pfändungsfreigrenze. In R 41c.1 LStR 2011 Absatz 4 heißt es:
Der Arbeitgeber darf in Fällen nachträglicher Einbehaltung von Lohnsteuer die Einbehaltung nicht auf mehrere Lohnzahlungen verteilen. Die nachträgliche Einbehaltung ist auch insoweit zulässig, als dadurch die Pfändungsfreigrenzen unterschritten werden; wenn die nachträglich einzubehaltende Lohnsteuer den auszuzahlenden Barlohn übersteigt, ist die nachträgliche Einbehaltung in Höhe des auszuzahlenden Barlohns vorzunehmen und dem Finanzamt für den übersteigenden Betrag eine Anzeige nach § 41c Abs. 4 EStG zu erstatten.
Da bei Ihnen eine Restauszahlung erfolgt ist, dürfte die Angelegenheit für Sie mit dem vorgenommenen Abzug erledigt sein.
Unklar ist, warum die Änderung auf der Steuerkarte so lange gedauert hat. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse auf der Lohnsteuerkarte umgehend ändern zu lassen, wenn die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte von den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres zugunsten des Arbeitnehmers abweicht, § 39 Abs. 4 EStG.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser ersten rechtlichen Einschätzung, die auf Ihren Angaben beruht, einen guten Überblick verschafft und weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Rückfragemöglichkeit.
Rechtsanwalt Christoph M. Huppertz