Hier eine summarische Einschätzung unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes von € 25,00.
Ich beantworte Ihre Frage unter der Prämisse, dass Sie sich gegenüber Ihrem Freund verpflichten, die Hypothek abzulösen. Nur dann kommt eine steuermindernde Berücksichtigung in Betracht. Dann begründet die spätere Ablösung der Hypothek sog. nachträgliche Anschaffungskosten. Diese können einkommensteuermindernd wirken. Dies gilt allerdings erst wenn Sie das Grundstück veräußern, da es sich um Aufwendungen auf ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut (Grund und Boden) handelt.
Der Übernahme der dinglichen Belastung steht ein grundsätzlich steuerbarer Vorgang bei Ihrem Freund gegenüber. Einkommensteuer ist aber nur zu befürchten, wenn er das Grundstück seit Anschaffung nicht länger als 10 Jahre gehalten hat.
Ich beantworte Ihre Frage unter der Prämisse, dass Sie sich gegenüber Ihrem Freund verpflichten, die Hypothek abzulösen. Nur dann kommt eine steuermindernde Berücksichtigung in Betracht. Dann begründet die spätere Ablösung der Hypothek sog. nachträgliche Anschaffungskosten. Diese können einkommensteuermindernd wirken. Dies gilt allerdings erst wenn Sie das Grundstück veräußern, da es sich um Aufwendungen auf ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut (Grund und Boden) handelt.
Der Übernahme der dinglichen Belastung steht ein grundsätzlich steuerbarer Vorgang bei Ihrem Freund gegenüber. Einkommensteuer ist aber nur zu befürchten, wenn er das Grundstück seit Anschaffung nicht länger als 10 Jahre gehalten hat.