Starre Fristen? Schönheitsreparaturen nötig?
7. Juli 2006 11:52
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Mietrecht, Wohnungseigentum
Beantwortet von
in unter 2 Stunden
Hallo,
wir ziehen nach 3 Jahren und 8 Monaten aus unserer Mietwohnung aus.
Ich bin mir aufgrund folgender Formulierung "Grundsätzlich erforderlich" nicht sicher, ob es sich hier um eine "nicht starre Frist" handelt und ob wir hier renovieren müssen. Ist grundsätzlich mit "im allgemeinen etc." gleichzusetzen oder ist die Frist doch starr? Spielt § 14 da vielleicht auch eine Rolle und können wir verpflcihtet werden, das Parkett zu ersetzen? Für eine baldige Antwort wäre ich dankbar.
§ 10
3. Der Mieter verpflichet sich, währen der Mietzeit die Schönheitsrep. innerhalb der Mieträmum auf eigene Kosten fachgerecht durchzuführen. Zu den Schönheitsreparaturen gehört....
4. Grundsätzlich werden Schönheitsrep. in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderlich.....(es folgen die üblichen Fristen 3,5 und 7 Jahre). Die vorgenannten Fristen laufen ab dem Beginn des Mietverhältnisses.
5. Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsrep, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten ....nach folgender Maßgabe zu zahlen (es folgen die quotenmäßige Zahlungsabgeltung)
§ 14
1. Bei seinem Auszug hat der Mieter die Mieträume in vertragsgemäßem Zustand zurückzugeben. Dies beinhaltet insbesondere seine Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen bzw. zur anteiligen Kostenübernahme gem. § 10 des Mietvertrages.
2. Teppich und Parkettboden (wir haben Parkett) sind zu reinigen und bei Beschädigung oder Übermäßger Abnutzung zu erstetzen.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt summarisch beantworten möchte:
Ihr Mietvertrag enthält keine starre Fristenklausel, da die Schönheitsreparaturen lediglich "grundsätzlich" in den genannten Fristen durchzuführen sind. Deshalb ist die vertragliche Vereinbarung nicht unwirksam.
Sie werden also Schönheitsreparaturen durchführen müssen, wobei die Frist von drei Jahren für die Nebenräume unangemessen kurz bemessen sein dürfte. Wohn- und Schlafzimmer, Küche sowie das Bad sind von Ihnen jedoch innerhalb der genannten Fristen zu renovieren.
§ 14 Ihres Mietvertrages steht dem nicht entgegen. Ob Sie das Parkett ersetzen müssen, kann ich nicht beurteilen, da mir der durch Sie verursachte Abnutzungsgrad nicht bekannt ist; hier kommt es auf den Einzelfall an, wobei im ungünstigsten Fall eine Inanspruchnahme möglich wäre.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage beantworten. Leider kann ich Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt