6. August 2024
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22:43
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
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E-Mail: mail@ra-raab.de
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Die geforderten Standgebühren in Höhe von 15.500 € für ein Fahrzeug, das ursprünglich für 4.000 € verkauft, dann als "Schrott" bezeichnet und letztlich für 2.500 € weiterverkauft wurde, erscheinen in der Tat unverhältnismäßig hoch.
Es gibt Gerichtsurteile, die besagen, dass Standgebühren den Wert des Fahrzeugs nicht übersteigen dürfen.
So hat beispielsweise das Amtsgericht München in einem Urteil vom 25.10.2006 (Az. 275 C 24445/06) entschieden, dass Standgebühren für ein Fahrzeug mit einem Zeitwert von ca. 500 € den Wert des Fahrzeugs nicht übersteigen dürfen.
2.
Wenn das Gericht in Ihrem Fall das Fahrzeug sogar als "wertlos" eingestuft hat, dürften Standgebühren von 15.500 € erst recht nicht gerechtfertigt sein.
Standgebühren in dieser Höhe stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum Wert des Fahrzeugs.
3.
Ich rate Ihnen, dies über Ihren Anwalt gegenüber der Gegenseite vorzubringen. Es ist davon auszugehen, dass ein Gericht die geforderten Standgebühren als überhöht ansehen und zumindest erheblich reduzieren würde.
Lassen Sie sich von Ihrem Anwalt weiter beraten und vertreten. Mit den genannten Argumenten stehen die Chancen gut, die Forderung abzuwehren bzw. deutlich zu reduzieren. Eine gewisse Restanspannung ist verständlich, aber Ihr Anwalt wird Ihre Interessen bestmöglich vertreten.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt