Gerne zu Ihrer Frage:
Zunächst wäre zu prüfen, ob - entgegen Ihrer Annahme, dass "das rechnerisch lt. deren AGB möglich ist" - diese AGB einer sog. Inhaltskontrolle standhält.
Denn der zitierte Betrag für ein Zweirad - zumal für einen Kunden - erscheint doch überraschend hoch. "Überraschend" ist nämlich das Tatbestandsmerkmal, das nach dem Gesetz (§ 305 c BGB
) und der Rspr. des BGH dazu führt, dass eine solche AGB-Klausel nicht Vertragsbestandteil wird. Dabei wird der tatsächliche Aufwand - aus meiner externen Sicht ein geringer für die Unterbringung eines Fahrrads - durchaus eine Rolle spielen.
Ferner und zusätzlich sollten Sie sich auf eine Störung (der coronabedingten) Verordnungs- und Gesetzeslage berufen:
Haben sich nämlich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann, vgl. § 313 BGB
.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 02.07.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vielen Dank schon einmal für diese Aufklärung. Ich müsste jetzt das Fahrrad abholen. Wenn die das nicht herausgeben ohne die ''Standgebühr'' - wie soll ich mich verhalten?
Besten Dank,
viele Grüße
Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Die nach den Umständen für Sie am wenigsten belastende Variante ist die, dass Sie den Betrag schriftlich "vorbehaltlich und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht" erstmal bezahlten. Dann darf Ihnen die Herausgabe nicht verweigert werden und Sie verlieren danach (nach Klärung der Sache) NICHT Ihren Anspruch auf Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung.
Sie können aber auch unter Darlegung der Rechtslage einen angemessenen Betrag für die Aufbewahrung des Fahrrads verhandeln und die Sache ist damit endgültig erledigt.
(Danke für die Bewertung. Vielleicht hätten Sie die Nachfrage besser vorher gestellt).
Viel Erfolg wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt