Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Grundlage ist immer § 106 Gewerbeordnung. Hier ist das so genannte Direktionsrecht des Arbeitgebers ist geregelt. Der Arbeitgeber bestimmt Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht davon aus, dass dieses Direktionsrecht durch Arbeitsvertrag eingeschränkt werden kann, dass dies aber nur in Ausnahmefällen der Fall ist wenn es eindeutige vertraglichen Regelungen gibt. Es gibt gerade zur Frage des Arbeitsortes sehr viel Rechtsprechung. Man kann diese so zusammenfassen, als dass durch die von Ihnen zitierte Formulierung im Arbeitsvertrag im Prinzip nur klargestellt werden soll, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht eingeschränkt sein soll. Beim Arbeitsvertrag ihres Mannes kommt hinzu das es ohnehin keine ausschließliche Festlegung auf die Filialen B und C gibt. Des weiteren ist durch den nachfolgenden Satz klargestellt, dass das Direktionsrecht gerade nicht eingeschränkt werden soll.
Das bedeutet im Ergebnis, dass der Arbeitgeber berechtigt ist ihre man verschiedene Einsatzorte zuzuweisen und ihn beispielsweise auch in der Zentrale einzusetzen. Ihr Mann hat also keinen Anspruch darauf ausschließlich in den Filialen B und C eingesetzt zu werden. Anders wäre es nur wenn im Arbeitsvertrag ganz ausdrücklich nur ein bestimmter Arbeitsort festgelegt wäre.
2. Die Fahrzeit ist keine Arbeitszeit. Eine Ausnahme gibt es nur bei Arbeitnehmern mit wechselnden Einsatzorten zum Beispiel Technik kann im Außendienst die zu verschiedenen Kunden fahren. Im ihrem Fall ist dies leider nicht gegeben, die weitere Fahrstrecke zur Zentrale muss leider hingenommen werden.
3. Ein neuer Vertrag wäre sicherlich sinnvoll, es gibt aber keinen Anspruch darauf. Ob der Arbeitgeber bereit ist ihrem Mann für die wechselnden Einsatzorten einen Ausgleich
zu gewähren ist eine Frage von Verhandlungen. Ganz grundsätzlich ist ihr Mann an den bestehenden Vertrag gebunden.
4. Die von Ihnen zitierte Überstundenklausel ist rechtmäßig. Rechtswidrig wäre eine Klausel bei der pauschal alle Überstunden mit dem Gehalt erledigt sind. Eine Begrenzung in Prozenten oder festen Stunden ist zulässig. Das bedeutet letztlich Das 4 Stunden pro Woche oder beispielsweise bei 160 Stunden im Monat 16 Stunden Mehrarbeit nicht vergütet werden. Alles was darüber hinaus geht ist mehr Arbeit. Es greift also Variante eins, man müsste die Überstunden nach der Wochenarbeitszeit bemessen also wären 4 Stunden pro Woche mit dem Gehalt erledigt.
Wenn im Vertrag eine Stellenbeschreibung erwähnt ist, dann kann man ihr Mann natürlich fordern dass diese vorgelegt wird. Allerdings greift auch hier das Direktionsrecht des Arbeitgebers es auf das ich schon Bezug genommen habe. Letztlich kann trotz bestehender Stellenbeschreibung der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung in gewissen Grenzen neu bestimmen.
Natürlich wäre aber die Stellenbeschreibung wichtig um die Aufgaben eingrenzen zu können. Wenn immer mehr Aufgaben übertragen werden sollte ihr Mann mit dem Arbeitgeber über die Anpassung des Arbeitsvertrages sprechen, um hier gegebenenfalls auch eine höhere Vergütung zu verlangen.
Ganz grundsätzlich muss man aber festhalten dass auch jeder Arbeitgeber im Recht ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Grundlage ist immer § 106 Gewerbeordnung. Hier ist das so genannte Direktionsrecht des Arbeitgebers ist geregelt. Der Arbeitgeber bestimmt Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geht davon aus, dass dieses Direktionsrecht durch Arbeitsvertrag eingeschränkt werden kann, dass dies aber nur in Ausnahmefällen der Fall ist wenn es eindeutige vertraglichen Regelungen gibt. Es gibt gerade zur Frage des Arbeitsortes sehr viel Rechtsprechung. Man kann diese so zusammenfassen, als dass durch die von Ihnen zitierte Formulierung im Arbeitsvertrag im Prinzip nur klargestellt werden soll, dass das Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht eingeschränkt sein soll. Beim Arbeitsvertrag ihres Mannes kommt hinzu das es ohnehin keine ausschließliche Festlegung auf die Filialen B und C gibt. Des weiteren ist durch den nachfolgenden Satz klargestellt, dass das Direktionsrecht gerade nicht eingeschränkt werden soll.
Das bedeutet im Ergebnis, dass der Arbeitgeber berechtigt ist ihre man verschiedene Einsatzorte zuzuweisen und ihn beispielsweise auch in der Zentrale einzusetzen. Ihr Mann hat also keinen Anspruch darauf ausschließlich in den Filialen B und C eingesetzt zu werden. Anders wäre es nur wenn im Arbeitsvertrag ganz ausdrücklich nur ein bestimmter Arbeitsort festgelegt wäre.
2. Die Fahrzeit ist keine Arbeitszeit. Eine Ausnahme gibt es nur bei Arbeitnehmern mit wechselnden Einsatzorten zum Beispiel Technik kann im Außendienst die zu verschiedenen Kunden fahren. Im ihrem Fall ist dies leider nicht gegeben, die weitere Fahrstrecke zur Zentrale muss leider hingenommen werden.
3. Ein neuer Vertrag wäre sicherlich sinnvoll, es gibt aber keinen Anspruch darauf. Ob der Arbeitgeber bereit ist ihrem Mann für die wechselnden Einsatzorten einen Ausgleich
zu gewähren ist eine Frage von Verhandlungen. Ganz grundsätzlich ist ihr Mann an den bestehenden Vertrag gebunden.
4. Die von Ihnen zitierte Überstundenklausel ist rechtmäßig. Rechtswidrig wäre eine Klausel bei der pauschal alle Überstunden mit dem Gehalt erledigt sind. Eine Begrenzung in Prozenten oder festen Stunden ist zulässig. Das bedeutet letztlich Das 4 Stunden pro Woche oder beispielsweise bei 160 Stunden im Monat 16 Stunden Mehrarbeit nicht vergütet werden. Alles was darüber hinaus geht ist mehr Arbeit. Es greift also Variante eins, man müsste die Überstunden nach der Wochenarbeitszeit bemessen also wären 4 Stunden pro Woche mit dem Gehalt erledigt.
Wenn im Vertrag eine Stellenbeschreibung erwähnt ist, dann kann man ihr Mann natürlich fordern dass diese vorgelegt wird. Allerdings greift auch hier das Direktionsrecht des Arbeitgebers es auf das ich schon Bezug genommen habe. Letztlich kann trotz bestehender Stellenbeschreibung der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung in gewissen Grenzen neu bestimmen.
Natürlich wäre aber die Stellenbeschreibung wichtig um die Aufgaben eingrenzen zu können. Wenn immer mehr Aufgaben übertragen werden sollte ihr Mann mit dem Arbeitgeber über die Anpassung des Arbeitsvertrages sprechen, um hier gegebenenfalls auch eine höhere Vergütung zu verlangen.
Ganz grundsätzlich muss man aber festhalten dass auch jeder Arbeitgeber im Recht ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Wöhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht und Familienrecht