Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich möchte sie sogleich beantworten.
Vorrangig ist hier tatsächlich die Teilungserklärung. Diese bindet auch die Rechtsnachfolger. Dabei ist es auch durchaus zulässig, dass vom grds. Einstimmigkeitsprinzip bzgl. baulicher Veränderungen (vgl. § 22 WEG wegen vermehrter Geräuschbelästigung etc.) abgewichen wird. Wenn, wie ich Ihrem Sachvortrag entnehmen kann, der Rechtsvorgänger der Veränderung auch wenigstens schlüssig zugestimmt hat, sind Sie daran wahrhaft gebunden (vgl. Bärmann/Pick, WEG, § 22 Rn. 12).
Die von Ihnen insoweit zitierten Fundstellen, sind insoweit leider nicht einschlägig. Von daher möchte ich sagen, dass ich Ihrem letzten Satz in der dritten Teilfrage voll und ganz zustimmen kann/muss. Sie haben keinerlei Möglichkeiten, den Ausbau zu verhindern, wenn Sie nicht ihrerseits eine neuerliche Änderung der Teilungserklärung in der Eigentümerversammlung durchsetzen können. Sollten Sie sich dem also widersetzen und würde es dadurch zu Verzögerungen bei der Bauausführung kommen, wäre tatsächlich an entsprechende Schadensersatzansprüche des Bauherren jedenfalls im Grundsatz zu denken.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen mithin beantwortet worden sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 11.01.2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Vielen Dank für die rasche Beantwortung, wenn sie auch leider nicht positiv ausfällt. Bitte können Sie mir noch sagen, was damit gemeint ist, die Fundstelle ist nicht einschlägig? Heißt das, daß dieser Paragraph nicht gerichtlich anwendbar ist (gefunden bei http://jurpage.net/wng/wng199.htm)? In welchem Fall würde er anwendbar sein? Dort steht doch im Umkehrschluß, daß der Rechtsnachfolger nicht an die Zustimmung des Rechtsvorgängers gebunden ist, wenn mit dem Ausbau noch gar nicht begonnen wurde, oder habe ich das falsch interpretiert?
Und wie kann man eine Teilungserklärung ändern? Nur durch einstimmigen Beschluß?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Interpretation ist logisch richtig. Allerdings ist mir ehrlich gesagt nicht klar, auf welche Frage sich diese Fundstelle bezieht. Es ist das Problem der Informationsbeschaffung im Internet, dass Informationen leider nicht immer passen bzw. aus dem Zusammenhang gerissen werden. Nach meinem Dafürhalten geht es bei dem zitierten Satz um einen Fall der Zustimmung (außerhalb der Teilungserklärung), dabei ist (ggf. stillschweigende) Einstimmigkeit erforderlich und (bei Rechtsnachfolge) auch zum Zeitpunkt des Baubeginns.
Wenn aber wie hier eine entsprechende und bindende Änderung der Teilungserklärung vorliegt, ist eine Änderung der Beschlusslage irrelevant. Insbesondere gilt dies, weil obiges wirksam abbedungen werden kann. Die Teilungserklärung kann durch einstimmigen Beschluss geändert werden. Im Zweifel kann ich Ihnen lediglich empfehlen, den Sachverhalt von einem Anwalt vor Ort unter Vorlage der TEILUNGSERKLÄRUNG nochmals zur Überprüfung zu stellen.
Hochachtungsvoll
RA Hellmann