Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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durch die Betätigung der "Sofort-Kauf" Funkion ist ein wirksamer Vertrag zustande gekommen, so dass Sie dann auch auf Zahlung des Kaufpreises bestehen können (so auch OLG Oldenburg, Urt. v. 28.07.2005, Az.: 8 U 93/05).
Allerdings hat der Käufer die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums zu erklären, muss dieses aber deutlich erklären. Ob allein der Hinweis auf ein "Missverständnis" dafür ausreichend ist, wage ich dann zu bezweifeln, wenn es keine weiteren Erklärungen gegeben hat, da man ja den Kauf letztlich ZWEIMAL bestätigen muss.
Hier sollte also die Email genauer geprüft werden.
Aber selbst wenn der Käufer sich auf eine Anfechtung berufen könnte, würde er sich schadensersatzpflichtig machen und müsste Ihnen dann den Schaden (Gewinnverlust, Angebotsgebühren pp.) ersetzen.
Daher sollten Sie, auch in Hinblick auf den Kaufpreis, die Email ergänzend prüfen lassen und dann die Ansprüche (entweder Kaufpreis oder Schadensersatzanspruch) zunächst selbst mit einer Fristsetzung von 14 Tagen fordern, danach dann ggfs. gerichtlich geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrte Frau True-Bohle, der Käufer schickte mir schriftlich eine Anfechtung des Vertrages (O-Ton: hiermit erkläre ich die Anfechtung des Vertrages gemäß § 119 BGB, da ich eine vertragliche Verpflichtung nicht eingehen will...) und wies darauf hin, dass der Kauf nur aufgrund einer technischen Störung seines Computers nur zustande gekommen ist (Angeblicher Zeuge ist der Ehepartner...). Reicht diese Anfechtung zum Rücktritt?
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bezweifele, dass die Begründung ausreichend ist, da die Fehlfunktion sicherlich nicht zu einer zweimaligen Kaufbestätigung führen kann.
Allerdings wird auch der zeitliche Ablauf entscheidend sein. Wenn diese Email unverzüglich nach Bestätigung erfolgt ist, könnte man (auch wenn der Käufer sich offenbar sehr genau auskennt) aber die Anfechtung ggfs. aus ausreichend betrachten. Rufen Sie mich doch bitte einmal kurz an, damit Einzelpunkte noch geklärt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle