9. Mai 2023
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21:18
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
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Unter Fachleuten sollte es bei Werkleistungen in Folge Standard sein, nicht über oder auf Mängel zu arbeiten. ([i]"I just do my job"[/i])
Rechtlich bedeutet "[i]sollte[/i]", dass sich der Maler den "nicht zufriedenstellenden Versuch 3 Monate später zurechnen lassen muss.
Erst recht, wenn der Maler zuvor schon einmal einen Mangel erkannt hatte, also besonders sorgfältig das Objekt für seinen Auftrags hätte inspizieren müssen.
Knackpunkt ist allerdings, dass ggf. ein (teures) Sachverständigengutachten (der Handwerkskammer) klären muss, ob tatsächlich [i]"aufgrund vom Haftgrund und Streichen die Oberflächen nicht mehr schleifbar sind"[/i] oder nur unter erschwerten Voraussetzungen.
Ende offen, so dass man sich in solchen Fällen am besten in der Mitte einer Schadensersatzforderung des Auftraggebers einigt, oder - die zweite Variante - gemeinsam das Werk nach bearbeitet und fehlerfrei abliefert.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer