4. September 2007
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12:19
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
1.
Gegen einen auf falscher Grundlage erstellten und damit rechtswidrigen Verwaltungsakt – der Rückforderungsbescheid ist ein solcher – kann Widerspruch eingelegt werden. Eine Strafanzeige hat nur in krassen Ausnahmefällen Erfolg, wenn von Amtsseite vorsätzlich einem Hilfeempfänger geschadet werden soll (dies lässt sich nur sehr selten beweisen). Für einen Fehler spricht, dass offenbar die Bedingung der Erzielung des positiven Einkommens durch die gewerbliche Tätigkeit nicht erfüllt worden ist. Eine abschließende Beurteilung des Falls kann seriös aber erst nach erfolgter Akteneinsicht vorgenommen werden. Möglicherweise kann der Bescheid (sofern die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen sein sollte) erneut überprüft werden, da Ihnen ein behördlicher Fehler nicht zum Nachteil gereichen darf. Im negativen Fall wird Ihnen die Erbschaft des Hauses (bzw. der Verkaufserlös) als Einkommen zugerechnet, welches die Bedingung auslöst, was aber wie gesagt nur nach Akteneinsicht beurteilt werden kann.
2.
Das Verhalten Ihrer bisherigen Rechtsanwältin darf nicht von der erteilten Vollmacht umfasst sein, auch muss sie einen Schaden verursacht haben. Dies wäre der Fall, wenn anstatt eines Widerspruchs eine Ratenzahlung vereinbart wurde und diese gegen Ihre Interessen war. Ein Schaden wäre bei Rechtmäßigkeit des Bescheids nicht gegeben. Da dies vom unter 1. Erörterten abhängt, kann auch hier keine abschließende Beurteilung erfolgen. Grundsätzlich ist zu sagen, dass es ein Anwalthaftpflichtrecht gibt und auch aufsichtsrechtliche Maßnahmen über die Rechtsanwaltskammer erfolgen können. Eine Strafanzeige kann auch hier nur bei vorsätzlichem Handeln Erfolg haben.
3.
Eine Klage gegen die Stadt wegen Minderung des Verkaufserlöses des Hauses hat nur Erfolgsaussicht, wenn das Vorgehen der Stadt bei der Einrichtung des Aus- und Übersiedlerheims fehlerhaft war. Da eine derartige Einrichtung prinzipiell notwendig ist, stellt sich die Frage, ob sie gerade in Ihrer Nachbarschaft nicht bestehen durfte. Auch hierfür fehlen mir die Detailkenntnisse des Falles.
Ich rate Ihnen, eine im Sozial- und Bauplanungsrecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei vor Ort aufzusuchen und mit der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick zu Ihren Problemen vermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt