27. November 2019
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15:02
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Einen Betrug nach § 263 StGB ( in Form des Sozialbetruges) vermag ich nicht zu erkennen, da Sie keine Gelder vom Arbeitgeber empfangen haben und sie wussten, dass die Zeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist mit einer unentgeltlichen Freistellung verbunden ist, fehlte es am Vorsatz sich rechtswidrig zu bereichern und auch am Vorsatz einen Schaden bei der Arbeitsagentur hervorzurufen. Ihnen war bewusst, dass eine Doppelleistung nicht vorliegt, folglich waren Sie überzeugt, dass das Arbeitsamt einstehen muss.
Allerdings weise ich daraufhin, dass bei einvernehmlicher Freistellung eine Sperrzeit nach § 159 SGB III erfolgen kann, in der Kein Anspruch auf ALG I bestand und im Bedarfsfall Leistungen vom Jobcenter ( ALG II) zu beantragen sind. Für einen tatsächlichen Schadenseintritt spricht die Rückforderung des Arbeitsamtes. Kann Ihnen nachgewiesen werden, dass Sie von einem Schadenseintritt zuvor Kenntnis hatten, kann ein (Eventual-) Vorsatz bejaht werden,d er für die Strafbarkeit ausreicht. Auf einen Betrug sieht das Gesetz Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren vor. Selbst bei Bejahung der Strafbarkeit wird die Geldstrafe bei Erstvergehen 60 Tagessätze ( 1 Tagessatz ist das monatliche Einkommen/30) wohl nicht überschreiten, so dass Sie danach nicht vorbestraft sind.
Bei geschickter Argumentation und bisheriger Straflosigkeit halte ich für sehr gut möglich, dass das Verfahren wegen Geringfügigkeit (kein großer Schaden) oder sogar mangels Tatverdacht eingestellt wird. Hierfür sollten Sie zwingend einen Strafverteidiger beauftragen, der Akteneinsicht nehmen wird und die beste Argumentationsschiene wählen wird.
FAZIT zum Betrug: Selbst wenn eine Verurteilung erfolgt- was ich bei geschickter Argumentation für unwahrscheinlich halte- droht nur eine Geldstrafe, wenn Sie bisher nicht vorbestraft sind. Eine Freiheitsstrafe kommt dann nicht in Betracht.
Aber wird das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren eingestellt, leitet der Zoll bei Verstößen gegen § 60 SGB I zumeist ein Ordnungswidrigkeitenverfahren ein.
Durch die fehlende Mitteilung haben Sie ihre Auskunftspflicht nach § 60 SGB I verletzt. Dies bedeutet dass Sie auf jeden Fall eine Ordnungswidrigkeit begangen haben, die nach § 63 SGB II mit einem Bußgeld bis 5.000 € bewehrt ist. Oftmals werden diese nicht voll ausgeschöpft, sondern das Bußgeld bleibt in der Regel weit unter 500,00 €, es ist insoweit abhängig von der Schadenshöhe und beträgt 25% - 50 % der Schadenshöhe. Bei einer Schadenshöhe bis 40,00 € erfolgt in der Regel die Einstellung der Ordnungswidrigkeit nach § 47 OWIG.
Wie hoch der Schaden tatsächlich ist (z.B. Sperre bei einvernehmlicher Beendigung oder Freistellung) kann ich nicht sagen, dies würde sich aus der Akte bzw. dem Rückforderungsbescheid ergeben.
Sollte also im Strafverfahren eine Einstellung erfolgen, so folgt ein Bußgeldverfahren. Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch erhoben werden, dies ist dann erfolgversprechend, wenn ein Fehlmeldung nicht nachgewiesen werden kann ( was nie der Fall ist) oder die Geldbuße zu hoch erscheint( was ebenso selten ist).
Hier muss also individuell entschieden werden, ob man diese bezahlt oder gegen den Bußgeldbescheid durch den Einspruch gerichtlich vorgeht. Wenn die Auskunftspflicht wirklich verletzt wurde ( und ein Schaden vorliegt) , sehe ich allerdings kaum Chancen durch einen Einspruch ein verhängtes Bußgeld erfolgreich abzuwehren.
Gesamtergebnis: Eine Gefängnisstrafe droht nicht, wenn Sie keine Vorstrafen haben. Es kommt maximal eine Geldstrafe in Betracht, die ich aber anhand des beschriebenes Sachverhaltes für eher unwahrscheinlich halte. Jedoch halte ich für wahrscheinlich dass in einem nachfolgenden Bußgeldverfahren ein Bußgeld verhängt wird. Die Erfolgsaussichten gegen den Bußgeldbescheid vorzugehen, halte ich für eher gering, ob hier ein Strafverteidiger beauftragt wird um diese nach Akteneinsicht konkret einzuschätzen, sollte von der Höhe der geforderten Zahlung abhängig gemacht werden. Ist diese verschmerzbar würde ich hier keinen anwalt beauftragen, in anderen Fällen sollten die Erfolgschancen akkurat geprüft werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow
(Rechtsanwältin)
Rechtsanwältin Doreen Prochnow
Rückfrage vom Fragesteller
27. November 2019 | 16:21
Vielen Dank, die Antwort hat mir sehr geholfen. Besonders wichtig war mir das Thema Haftstrafe, das hat mir wirklich große Angst gemacht. Eine Einstellung wäre natürlich schön. Eine Ordnungswidrigkeit könnte ich auf jeden Fall nachvollziehen. Dankeschön. Viele Grüße.
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
27. November 2019 | 16:36
Lieber Fragesteller,
schön, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.
Bekräftigen möchte ich noch einmal , dass eine Haftstrafe wirklich nicht zu befürchten ist.
Wenn Sie mit meiner Beratung zufrieden waren, würde ich mich sehr über eine abzugsfreie Bewertung freuen.
mit freundlichen Grüßen
Doreen Prochnow