für die Übertragung der elterlichen Sorge ist ausschließlich das Familiengericht zuständig, nicht das Vormundschaftsgericht. Selbst die Anordnung einer Vollbetreuung (früher: Entmündigung) würde nicht automatisch zum Verlust des Sorgerechts führen. Ihr Ehemann kann gemäß § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1671.html" target="_blank">1671</a> Abs. 2 Nr. 2 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> die Alleinsorge nach der Trennung nur dann erreichen, wenn das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass es besser für die Kinder ist, unter der Obhut des Vaters aufzuwachsen, vor der Trennung ist dies nur möglich, wenn auf andere Weise eine von dem Vater zu beweisende Gefährdung des Kindeswohls nicht abgewendet werden kann, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1671.html" target="_blank">1671</a> Abs. 1 BGB.
Ihr Mann kann aus eigenem Recht keine Einweisung in eine stationäre Behandlung veranlassen. Er müsste versuchen, die Anordnung einer rechtliche Betreuung gemäß §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1896.html" target="_blank">1896</a> ff BGB bei dem Vormundschaftsgericht anzuregen, ein eigenes Antragsrecht hat er nicht. Jedenfalls müssten dann schon zwingende Umstände vorgetragen werden, aus denen heraus man davon ausgehen muss, dass Sie Ihre wirtschaftlichen oder persönlichen Angelegenheiten bzw. die der Kinder nicht mehr richtig wahrnehmen können, etwa aufgrund einer psychischen Erkrankung.
So gesehen können Sie sich zunächst abwartend verhalten. Es könnte aber hilfreich sein, wenn Sie sich bereits im Vorfeld einer möglichen Inanspruchnahme selbst von einem Arzt und/oder einem Psychologen attestieren lassen, dass Sie geistig wie seelisch in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten zu besorgen.
Ihr Ehemann ist nicht berechtigt, das gemeinsame Konto sperren zu lassen. Jedenfalls haben Sie im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft einen Anspruch auf einen angemessenen Familienunterhalt nebst Taschengeld aus §§ <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1360.html" target="_blank">1360</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1360a.html" target="_blank">1360a</a> Abs. 1, Abs. 2 BGB, nach der Trennung bestimmt sich Ihr Anspruch nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1361.html" target="_blank">1361</a> Abs. 1 BGB. Sie sollten Ihre Ansprüche schriftlich geltend machen, auch um Ihren Ehemann in Verzug zu setzen. Die Hilfebedürftigkeit Ihres schwerbehinderten Sohnes kann durchaus ein geeignetes dafür Argument sein, um Ihre Forderung notfalls im Wege einer einstweiligen Verfügung durchsetzen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Geyer,
vielen Dank für Ihre umgehende und umfassende Beantwortung, die mir bereits sehr weiterhilft. Meine Nachfrage lautet:
Kann die erfolgte Geldausgabe (nachgeprüft innerhalb eines ganzen Jahres für die gesamten Lebenshaltungskosten) allein ausreichen, um bei einer räumlichen Trennung mir wegen unverhältnismäßiger Ausgaben die Kinder nicht auszuhändigen (sind völlig normale Kinder und werden wegen ihrer Höflichkeit und Freundlichkeit gelobt, normalgewichtig,gesund, fröhlich)?
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!
Sehr geehrte Ratsuchende,
dies ist ohne nähere Sachverhaltskenntnis schwer vorherzusagen. Eine Kindeswohlgefährdung nur wegen der von Ihnen getätigten Geldausgaben wird aber kaum angenommen werden können. Dann müsste Ihnen schon eine so gravierende und nachhaltige Verschwendungssucht nachgewiesen werden können, dass eine ordnungsgemäße Erziehung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist. In einem Sorgerechtsverfahren nach der Trennung reicht es allerdings aus, wenn sich der Vater als die stabilere und verlässlichere Bezugsperson erweist und er auch imstande ist, sich für die Erziehung und Förderung der Kinder hinreichend Zeit zu nehmen. Ein Recht, Ihnen die Kinder vorzuenthalten, hat Ihr Mann dagegen ohne gerichtliches Verfahren keinesfalls.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Im ersten Absatz meiner Antwort muss es am Ende lauten:
... wenn auf andere Weise eine von dem Vater zu beweisende Gefährdung des Kindeswohls nicht abgewendet werden kann, siehe § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__1666.html" target="_blank">1666</a> Abs. 1 BGB.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt