Antwort
vonRechtsanwältin Simone Sperling
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ich möchte Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Auf Grund der eindeutigen Regelung, dass die Sonderzahlung für das Jahr 2007 Ihnen nur zusteht, wenn Sie bis zum 31.12.2007 im Unternehmen tätig bleiben, ist der Rückzahlungsanspruch begründet. Dies ist eine übliche vertragliche Reglung und ergibt bei Kündigung vor dem 31.12.2007 einen Rückzahlungsanspruch des Arbeitgebers. Es sollte in Ihrem Interesse (z.B. steuerlichen Gründen, sozialversicherungsrechtlichen Gründen) eine ordnungsgemäße Abrechnung der Brutto-Netto-Bezüge für die Rückforderung erfolgen.
Eine Aufrechnung mit Forderungen aus den Überstunden und mit Ihrem Einkommen kann nur unter Beachtung von § 394 BGB i. V. m. §§ 850 a, 850 c ZPO erfolgen. Danach kann mit der Hälfte des Arbeitseinkommens, welches Sie für Überstunden erhalten, nicht aufgerechnet werden. Im weiteren muss § 850 c ZPO beachtet werden. Der unpfändbare Teil des Arbeitseinkommens und somit der Teil mit welchem nicht aufgerechnet werden kann ist abhängig von Ihren Unterhaltspflichten sowie von Ihrem Familienstand und beträgt mindestens 985,15 €.
Eine gesetzliche Regelung für die Rückzahlung gibt es nicht. Sie sollte anhand der oben genannten Vorschriften vorgenommen werden und verhandelbar.
Ich hoffe meine Antwort genügt Ihnen für eine erste Orientierung im Rahmen der Erstberatung und ich darf darauf hinweisen, dass meine Ausführungen auf Ihrer Sachverhaltsdarstellung beruhen.
Gern können Sie von Ihrem Recht zu einer Nachfrage Gebrauch machen. Weitergehende Fragen beantworte ich gern für Sie im Rahmen einer Mandatsübertragung, ebenso übernehme ich gern weitere Tätigkeiten im Rahmen eines Mandats.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
Rechtsanwältin
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Sehr geehrte Frau Sperling,
vielen Dank für Ihre Antwort. Grundsätzlich hat mir dies Klarheit verschaffen.
Da es sich bei dieser monatlichen Sonderzahlung in meinen Augen um eine reine Leistungsprämie (für seine engagierte und hervorragende Mitarbeit) handelt würde ich es als Entlohnung für geleistete Arbeit ansehen.
In der AuS-Datenbank wurde ich auf einen Passus aufmerksam, der zwar zunächst Weihnachtsgeld abhandelt, jedoch meiner Meinung nach zutreffen würde:
Des Weiteren kann eine Rückzahlungsklausel nur dann vereinbart werden, wenn die Gratifikationszahlung allein die Betriebstreue des Arbeitnehmers honorieren will. Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer demgegenüber (auch) für geleistete Arbeit entlohnen, so kann eine Rückzahlungsklausel nicht vereinbart werden.
Demnach wäre eine Rückzahlungsklausel in meinen Augen unwirksam zumal der Hinweis dass die Zahlung nur erfolgt wenn bis 31.12. nicht gekündigt wird keine tatsächliche Rückzahlungsregelung beinhaltet und ich auch davon ausgehen kann, das mein Engagement tatsächlich belohnt wird.
Nach meiner Ansicht ist die Klausel nicht eindeutig als Leistungsprämie zu werten. Die Wortwahl "engagierte und hervorragende Mitarbeit" beinhaltet ebenso den Ausdruck der Treue zum Betrieb. Insbesondere die Aufnahme der Klausel, dass die Zahlung nur erfolgt, wenn bis zum 31.12.2007 das Arbeitsverhältnis besteht, spricht für den eine Honorierung der Betriebstreue.