ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:
Alles was in dem Eigentum Ihrer Frau ist, kann grds. nicht gepfändet werden. Dies muss nachgewiesen werden. Achten Sie bitte auf die folgende Vorschrift, nach der eine Vermutungsregelung zu Ihren Ungunsten besteht. Deshalb ist der Nachweis besonders wichtig.
§ 739
Gewahrsamsvermutung bei Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner
(1) Wird zugunsten der Gläubiger eines Ehemannes oder der Gläubiger einer Ehefrau gemäß § 1362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermutet, dass der Schuldner Eigentümer beweglicher Sachen ist, so gilt, unbeschadet der Rechte Dritter, für die Durchführung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Vermutung des § 8 Abs. 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zugunsten der Gläubiger eines der Lebenspartner.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Im Rahmen der Nachfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
www.peukerttimm.de
Danke für Ihre Antwort. Leider ist meine Frage noch nicht ganz zu meiner Zufriedenheit beantwortet. Mir geht es insbesonders(!) eben um diese drei aufgeführten Gegenstände:
1. Ein Sparbuch (Sparkasse) auf den Namen meiner Frau, in dem ich aber auch als Verfügungsberechtigter eingetragen bin.
2. Ein Aktiendepot (bei einer Onlinebank) meiner Frau, wo ich kein Verfügungsberechtigter bin.
3. Ein neuer, hochwertiger PC, der über ein Versandhaus auf den Namen meiner Frau gekauft wurde. (Originalrechnung des Versandhauses auf den Namen meiner Frau liegt vor.)
Bei Punkt 1. wäre eben die Frage, ob sich durch eine "Verfügungsberechtigung" eine Gefahr der Pfändung ergibt.
Bitte endschuldigen Sie, wenn ich noch mal nachfrage, aber eben diese drei Punkte waren mir bei meiner Frage besonders wichtig!
Vielen Dank!
Bitte bedenken Sie, dass Ihre(n) Frage(n) eine entsprechende Vergütung gegenüberstehen muss. Dies ist bei drei Frage und dem Mindesteinsatz nicht der Fall. Insbesondere ist die Ausgestaltung des Eheverhältnisses für die Beantwortung der Frage von Bedeutung. Bedenken Sie bitte, dass wir einem entsprechenden Haftungsrisiko ausgesetzt sind. Ich rate Ihnen deshalb, einen Anwalt mit einer rechtsverbindlichen Prüfung Ihrer Frage unter Vorlage sämtlicher relevanter Unterlagen zu beauftragen. Gerne stehen wir Ihnen hierzu zur Verfügung.