Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
1.
Die Frage ist, welche Leistungen vereinbart wurden. Hieran macht sich eine evtl. mangelhafte Leistung fest. Diese kann dann tatsächlich dazu führen, dass nicht der (volle) Betrag geschuldet wird.
Fraglich ist, ob ein solcher Mangel hier vorliegt, da ja immerhin eine Leistung erbracht wurde. Dann hängt es davon ab, was geschuldet war. Dies ist hier nicht ganz klar.
In diesem Zusammenhang kann auch geprüft werden, ob evtl. ein wucherhafter Preis vereinbart wurde.
Dies kann ich hier mangels Tatsachen nicht abschließend beurteilen.
2.
Wenn der Preis zu zahlen wäre, können auch Mahnkosten geltend gemacht werden, dies als Verzugsschaden. Allerdings ist der Betrag zu hoch.
3.
Wenn es keinen weiteren Auftrag gibt, muss auch kein weiterer Betrag gezahlt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Herr Steininger,
danke für Ihre Antwort, die uns bei der Einschätzung der Situation schon weiterhilft.
Eine Sache würden wir gerne noch genauer wissen in Bezug auf die Mahngebühr. Ab wann darf ein Rechnungssteller eine Mahnung aussprechen? Wir haben die Rechnung erhalten, und nach unserem Einwand sprach er bereits acht Tage nach Eingang der Rechnung die Mahnung aus. Kann das nach so kurzer Frist sein?
Mahngebühren können dann verlangt werden, wenn Sie sich im Verzug befinden. Dies ist der Fall, wenn ein vereinbarter Zahlungstermin überschritten wird. Daher ist die Mahngebühr theoretisch möglich, allerdings passt dieses Verhalten durchaus zum anderen geschilderten Verhalten. Wenn die Rechnung unberechtigt war, kommt die Mahngebühr ohnehin nicht in Betracht.