27. Oktober 2013
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12:57
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Langener Landstraße 266
27578 Bremerhaven
Tel: 0471/ 483 99 88 - 0
Web: https://www.bewertungsbeseitiger.de
E-Mail: info@drnewerla.de
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, möchten Sie im Kern gerne wissen, ob ein verbessertes Vergleichsangebot mehr Aussicht auf Erfolg hätte. Bitte sehen sie mir nach, aber abschließend lässt sich dieses im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne ohne Kenntnis des vollständigen Sachverhalts in allen Einzelheiten und insbesondere des eventuell mit der Bank vorhandenen Schriftverkehrs nicht abschließend beurteilen.
Hier müsste zunächst eine intensive Beratung erfolgen, die nur im Rahmen eines konkreten Mandatsverhältnisses möglich ist. Bei Interesse können Sie sich aber sehr gerne (zunächst natürlich völlig unverbindlich) per E-Mail an mich wenden. Im Falle einer weiteren Beauftragung würde ich Ihnen die hier geleisteten Erstberatungskosten in voller Höhe auf das weitere Honorar anrechnen.
An dieser Stelle möchte ich aber gerne versuchen, Ihnen eine grobe erste Einschätzung anhand Ihrer bisherigen Sachverhaltsdarstellung zu geben.
Offenbar ist ist die Forderung besichert und die Bank hat bereits einen Vollstreckungstitel. Für die Bank macht ein Vergleich grundsätzlich nur dann Sinn, wenn der angebotene Betrag unter dem (bei einer Veräußerung zu realisierenden) Gesamtwert der Sicherheiten liegt.
Hier gibt es aber noch einen anderen wichtigen Faktor. Und zwar müssen die Forderungen aus Sicht der Bank auch realisierbar (also im Notfall vollstreckbar sein). Zwar hat die Bank hier offensichtlich einen Vollstreckungstitel, ein solcher Titel ist aber nur soviel wert, wie er auch realisiert werden kann.
Mit anderen Worten, der Titel ist nicht vollstreckbar, wenn es nichts zu vollstrecken gibt (das ist hier wohl nicht ganz der Fall) oder wenn es andere Vollstreckungshindernisse gibt oder in absehbarer Zeit geben könnte.
Hiermit meine ich beispielsweise ein Insolvenzverfahren. Sobald nämlich ein Insolvenzverfahren ordnungsgemäß eröffnet ist, wäre die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel grundsätzlich nicht mehr möglich gemäß § 89 InsO.
Das Risiko aus Sicht der Bank liegt also eindeutig darin, dass nicht ausgeschlossen ist, dass Sie beispielsweise Insolvenz anmelden könnten und die Sicherheiten somit (nahezu)wertlos werden könnten. Ob die Voraussetzungen für eine Insolvenz vorliegen, müsste abschließend geprüft werden (siehe oben).
Es lässt sich gut mit einer drohenden Insolvenz argumentieren, sofern Sie aufgrund der laufenden Verbindlichkeiten gegenüber der Bank voraussichtlich nicht mehr in der Lage sind, Ihre sonstigen laufenden Verbindlichkeiten (zum Beispiel Lebenshaltungskosten etc.) zu bedienen.
Natürlich müsste die Bank auch mit einem Vergleich einverstanden sein. Meiner Erfahrung nach gibt es aber in solchen Konstellationen durchaus realistische Erfolgsaussichten. Für eine abschließende Beurteilung sowie die Einleitung von Vergleichsverhandlungen mit der Bank stehe ich Ihnen wie bereits oben dargelegt auf Wunsch sehr gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Dr. Danjel-Philippe Newerla
Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht