4. April 2007
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19:08
Antwort
vonRechtsanwalt Christian Mauritz
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Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Als Betreiber einer Online-Community gelten für Sie bzgl. der Herausgabe von Bestandsdaten (also personenbezogene Daten) der Nutzer die Regelungen des zum März diesen Jahres in Kraft getretenen Telemediengesetzes.
Dessen § 14 Absatz 2 legt nunmehr fest, dass der Diensteanbieter (also Sie) Auskunft über Bestandsdaten erteilen darf, soweit dies für Zwecke der Strafverfolgung, zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden des Bundes und der Länder ... erforderlich ist.
§ 14 ist dabei nicht selbst die Anspruchsgrundlage, sondern stellt lediglich klar, dass der Auskunftsanspruch nicht von vornherein durch Datenschutzbelange gesperrt ist. Die Anspruchsgrundlagen selbst finden sich weiterhin in anderen Gesetzen, bspw. der Strafprozessordnung.
Das Landgericht Hamburg (Beschl. v. 23.6.2005 - Az.: 631 Qs 43/05) hat bspw. in einem ähnlich gelagerten Fall entschieden, dass ein Access-Provider (also bspw. die Telekom) zur Herausgabe von Bestandsdaten an die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, ohne dass diese einen richterlichen Beschluss hätte erwirken müssen.
Nach alldem begegnet die Heraugabe der IP an die Polizei keinen erheblichen Bedenken, jdf. dann nicht, wenn es sich um eine statische IP handelt, die ohne weiteres einem Nutzer zugeordnet werden kann und daher als "Bestandsdaten" im Sinne des Telemediengesetzes angesehen werden kann.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen und stehe im Rahmen der Nachfrage und zur weiteren Beratung zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt