Schwangerschaft und neuer Job

20. Januar 2010 12:19 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde
Hallo,
Ich bin zurzeit bei einer Leiharbeitsfirma beschäftigt, und habe einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
Für diese Stelle die ich durch die Zeitarbeit besetzte wird nun eine Stellenanzeige ausgehängt. Auf diese ich mich auch schon beworben habe.
Ich hatte auch schon ein Vorstellungsgespräch, und es sieht sehr gut aus, dass ich dort anfangen kann.
Jetzt bin ich in der 11 Woche Schwanger beide Arbeitgeber wissen es nicht.
Mein Problem ist wenn ich meinem neuen Arbeitgeber nun informieren würde, gehe ich mal davon aus das ich die Stelle nicht bekommen werde, und somit würde ich zwar noch bei der Zeitarbeit beschäftigt sein sollten die aber keine neue Stelle für mich finden währe ich somit arbeitslos.
Kann ich obwohl ich Schwanger bin einen Vertrag bei einem neuen Arbeitgeber unterschreiben obwohl ich ihn nicht von meiner Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt habe und ihm das 2-3 Tage später mitteilen, dass ich Schwanger bin?
20. Januar 2010 | 12:41

Antwort

von


(517)
Harmsstraße 83
24114 Kiel
Tel: 0431 88 70 49 75
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Sascha-Lembcke-__l104631.html
E-Mail: lembcke.recht@googlemail.com
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Zunächst möchte ich voranstellen:
Fragen des Arbeitgebers nach einer Schwangerschaft sind grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme wird nur dann gemacht, wenn die Tätigkeit gar nicht aufgenommen werden darf oder die Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet wird.

Ist eine Frau schwanger, so sollte sie nach geltendem Arbeitsrecht Ihren Arbeitgeber schnellstmöglich darüber in Kenntnis setzen (§ 5 Abs. 1 MuSchG [Mutterschutz Gesetz]).

Diese Mitteilung sollte sich über die eigentliche Schwangerschaft sowie über den Tag der Entbindung belaufen. Nur durch diese Mitteilung besteht für die Schwangere ein Anspruch auf den gesetzlich geregelten Mutterschutz. Aus diesem oben aufgeführten leitet sich für die Schwangere ab, dass der Gesetzgeber diese Mitteilungspflicht NICHT als durchsetzbare Rechtspflicht gestaltet hat.

Somit ist bei der Verletzung dieser Rechtspflicht in aller Regel keine belangbare Verletzung der Arbeitnehmerpflichten zu sehen.

In gewissen (seltenen) Fällen kann der Arbeitgeber bei einer nicht mitgeteilten Schwangerschaft - auf Grund der arbeitsrechtlichen Treuepflicht der Arbeitnehmerin – eine Verletzung der Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis ableiten. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber ein ernsthaftes Interesse an der Information über den bevorstehenden Ausfall seiner schwangeren Mitarbeiterin hat.

Ein solches berechtigtes Interesse liegt vor, wenn für eine hochqualifizierte Mitarbeiterin eine Ersatzkraft für die Mutterschutz Zeit suchen muss, welche auch über einen längeren Zeitraum eingearbeitet werden muss. Entstehen für den Arbeitgeber hohe Kosten für eine überstürzte Einstellung eines neuen Mitarbeiters / einer neuen Mitarbeiterin, welche zudem noch eingearbeitet werden muss, so kann hierin eine Verletzung der Nebenpflicht der Mitarbeiterin gesehen werden, da dem Arbeitgeber durch den nicht rechtzeitig angekündigten Anspruch auf Mutterschutz vermeidbare Kosten entstehen.

Die Schwangere braucht jedoch bei der Bewerbung um ein neues Arbeitsverhältnis, (auch wenn dieses lediglich befristet ausgeschrieben ist) nicht von sich aus auf eine bestehende Schwangerschaft hinzuweisen. Auch auf eine entsprechende Frage hin braucht sie ihre Schwangerschaft nicht zu offenbaren.

Streitig ist, ob die Schwangere dann auch bewusst die Unwahrheit sagen, also lügen darf. Das wird von der herrschenden Meinung bejaht, da sie mit einer bloßen "Aussageverweigerung" dem Arbeitgeber den Schluss auf eine Schwangerschaft nahelegen würde.

Im Ergebnis brauchen Sie daher dem neuen Arbeitgeber nichts von der Schwangerschaft berichten und „dürfen“ sogar die Unwahrheit sagen. Die einzige Ausnahme davon ist, wenn mit der Tätigkeit besondere Anforderungen getroffen sind, so darf der Arbeitgeber z.B. eine berechtigte Frage nach einer Schwangerschaft stellen, wenn die Schwanger besonderen Auswirkungen z.B. Chemikalien ausgesetzt werden würde, z.B. in Laboren. Bei den übrigen normalen Berufen hingegen ist eine Frage danach unzulässig und damit bei Unwahrheit auch kein Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten begründet.

Es gilt daher der Grundsatz:
Stellt der Arbeitgeber unzulässige Fragen, so darf der Bewerber die Antwort nicht nur verweigern. Vielmehr darf er bei der Beantwortung der Frage lügen.

Insoweit ist es ausreichend wenn Sie dem Arbeitgeber nach Vertragsunterzeichnung über die Schwangerschaft in Kenntnis setzen.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben einen ersten rechtlichen Überblick in dieser Rechtsangelegenheit gewinnen zu können. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.


Rechtsanwalt Sascha Lembcke

ANTWORT VON

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