Antwort
vonRechtsanwalt Christian Joachim
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die Problematik der Schönheitsreparaturen ist außerordentlich umstritten und hat auch den BGH bisher oftmals beschäftigt.
Dieser geht von einer Unwirksamkeit sog. "starrer Fristen" aus, also wenn dem Mieter nicht ein Ermessensspielraum in Bezug auf die Abnutzung und die evtl. notwendigen Schönheitsreparaturen eingeräumt wird (BGH 8. Zivilsenat vom 13.07.2005 Aktenzeichen: VIII ZR 351/04 oder BGH 8. Zivilsenat vom 05.04.2006 Aktenzeichen: VIII ZR 106/05).
In Ihrem Fall ist in § 10 Nr. 3 kein Ermessen eingeräumt worden, es fehlt zB. eine Formulierung, wie "in der Regel", die es dem Mieter ermöglicht, die Schönheitsreparaturen bei konkretem Bedarf durchzuführen. Auch ist keine Verlängerung, sondern nur eine Verkürzung der Fristen vereinbart.
Weiterhin kann ich Ihre Rechtsauffassung in Bezug auf die Quotelung bestätigen, vor allem, weil dem Mieter hier kein Recht zur eigenen Ausführung der Schönheitsreparaturen eingeräumt wird.
Die Zusammenfassung der Schönheitsreparaturklauseln hat grds. eine Unwirksamkeit insgesamt zur Folge.
Hinweisen darf ich zusätzlich noch, dass der BGH in der letzten Zeit allerdings zunehmend davon ausgeht, das Klauseln zu den Schönheitsreparaturen grds. wirksam sind und ein Verpflichtung des Mieters grds. anerkennt.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort zu einer ersten Orieniterung verholfen zu habenn
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
Rechtsanwalt Christian Joachim
Sehr geehrter Herr Joachim,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort! In Ihren Ausführungen sehe ich jedoch mehrere Widersprüche zum Vertragstext, die mich sehr unsicher werden lassen, was Ihre Schlußfolgerung der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklauseln angeht.
1. In §10 Nr.3 ist sehr wohl mit der Formulierung "im Allgemeinen" ein Ermessen für das Streichen der Fußböden, Fenster, Heizkörper, Leisten usw. eingeräumt worden.
2. Ebenfalls in §10 Nr.3 kann ich keine Verkürzung der Fristen erkennen, wie Sie ausführten. Mit "...soweit der Grad der Abnutzung eine frühere Ausführung erfordert" ist nur gemeint, daß die Fristen unabhängig vom Zustand der Wohnung frühestens mit dem Einzug beginnen.
3. Schließlich wird mir, was die Quotelung angeht, in §10 Nr.3 sehr wohl eingeräumt, die Reparaturen in Eigenarbeit auszuführen oder ausführen zu lassen.
Kommen Sie nach Berücksichtigung dieser Punkte weiterhin zu dem Ergebnis, daß die Zusammenfassung der wirksamen und unwirksamen Schönheitsreparaturklauseln zwingend und insgesamt zu deren Unwirksamkeit in meinem Vertrag führt? In wie weit relativieren Sie dieses Ergebnis durch den Hinweis auf die Entscheidungen des BGH der letzten Zeit, daß Klauseln zu Schönheitsreparaturen grds. wirksam seien?
Vielen Dank für die Klarstellung!
Sehr geehrter Fragesteller,
in § 10 Nr. 3 bezieht sich die Formulierung "im Allgemeinen" auf "Das Streichen der Fußböden einschließlich Leisten, Heizkörper oder Heizrohre, Streichen von Innentüren, Fenstern und Außentüren von innen in den einzelnen Räumen ", nicht jedoch auf das Tapezieren. Somit besteht für die "normalen" Schönheitspreparaturen keine Ermessensregelung sondern ein starre und vom Vermieter vorgeschriebene Frist.
"Die maßgeblichen Fristen beginnen mit dem Anfang des Mietverhältnisses zu laufen; dies gilt auch, soweit der Grad der Abnutzung eine frühere Ausführung erfordert." Die Fristverkürzung bezieht sich hier auf einen höheren Abnutzungsgrad, unterblieben ist es aber auch hier ein Verlängerung der Frist gerade bei schonendem Umgang bzw. keiner Erforderlichkeit einer Schönheitsreparatur einzuräumen.
Eine Renovierung in Eigenregie bei Auszug vor Abaluf der Fristen (auch dies lässt wiederum starre Fristen erkennen)ist aus der Klausel nicht vollständig zu entnehmen, da diese zum einen getrennt von der normalen Fristenklausel steht und zum anderen sich ausdrücklich danach, für den Fall eines vorherigen Auszugs, nur prozentuale finanzielle Beteiligungen zulässt.
Aufgrund der festen Fristen und der unklaren prozentualen Regelung ist daher hier von einer Unwirksamkeit auszugehen.
Sollten Sie hierzu weitere Fragen haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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