Antwort
vonRechtsanwalt Peter Eichhorn
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Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
Die Übergabeklausel ist eine unzulässige Endrenovierungsklausel, weil sie Ihnen die Pflicht auferlegt, unabhängig von einem tatsächlichen Renovierungsbedarf zu renovieren.
BGH, Urt. v. 18.02.2009 - VIII ZR 166/08.
Die Klausel über die Renovierung während der Mietzeit ist dagegen für sich zulässig (keine starre Frist).
Sie sind daher verpflichtet, zu renovieren, wenn eine Renovierung notwendig ist.
Die Notwendigkeit sollte geklärt werden.
Das hängt vom Zeitpunkt der letzten Renovierung und Ihrer konkreten Wohnnutzung ab.
Eine Einschätzung aus der Ferne ist nicht möglich.
Im Zweifel sollten Sie einem Rechtsanwalt den Mietvertrag zur Prüfung vorlegen.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtanwalt
Vielen Dank für die Einschätzung.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, greift allenfalls die Schönheitsreparaturklausel, abhängig vom festzustellenden Renovierungsbedarf.
Nach der in der Ergänzung erwähnten Entscheidung des LG Berlin von 1998 wäre die Schönheitsreparaturklausel allerdings ebenfalls unwirksam. Gibt es hierzu eine diese bestätigende obergerichtliche Rechtsprechung oder handelt es sich um eine echte Einzelfallentscheidung? Wir wohnen in Essen im Ruhrgebiet, weshalb die Auffassung des LG Berlin nicht zwingend Maßstab für die hiesigen Gerichte sein muss.
Danke.
Sehr geehrter Fragesteller,
der BGH entschied bereits 2003, dass eine unzulässige Endrenovierungsklausel durch einen sog. Summierungseffekt zur Unzulässigkeit einer für sich allein zulässigen Abwälzung der turnusmäßigen Renovierungspflicht führt.
Sie sind damit nicht zur Renovierung verpflichtet.
Insoweit müssen Sie beim Auszug nicht renovieren.