Antwort
vonRechtsanwalt Peter Dratwa
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zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Das Schmerzensgeld ist ein Schadenersatzanspruch, der bei Verletzung des Körpers oder der Gesundheit vom Schädiger verlangt werden kann ( § 253 Abs. 2 BGB).
Eine psychische Beeinträchtigung durch einen erlittenen Schock stellt eine Gesundheitsverletzung dar, wenn es zu medizinisch konstatierbaren Folgewirkungen kommt, die das Maß an Bestürzung und Betroffenheit überschreiten, mit denen normalerweise gerechnet werden muss. Die Beeinträchtigung muss medizinisch attestiert und einen echten Krankheitswert haben ( BGH Urteil v. 06.02.2007 Az: VI ZR 55/06). Dafür ausreichend sind z.B. Schlafstörungen oder Antriebsrücksichtslosigkeit mit Rückzugstendenzen.
Allerdings und das ist die in Ihrem Fall bestehende Problematik, werden diese Schockschäden, die zu einem Schmerzensgeldanspruch führen, nur im Bereich des Unfallrechts von der Rechtsprechung anerkannt und auch nur dann, wenn der Angehörige, der vom Unfalltod erfährt oder mit ansehen muss, bedingt durch die erlittene seelische Erschütterung, selbst krank wird. In diesem Fall steht ihm ein Schmerzensgeldanspruch gegen den Unfallverursacher vor. In allen anderen Fällen lösen Schockschäden keinen Schmerzensgeldanspruch gegen den Schädiger aus.
Insoweit sehe ich leider keine Möglichkeit, gegen das Bestattungsinstitut erfolgreich gerichtlich auf Zahlung von Schmerzensgeld vorzugehen. Die in der Rechtsprechung anerkannten Fälle auf Zahlung von Schmerzensgeld bei Schockschäden mit Krankheitswert beschränken sich allein auf Angehörige bei der Verletzung oder Tötung von Angehörigen durch ein Unfallereignis. Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 20.03.2012 - VI ZR 114/11 noch einmal ausdrücklich festgestellt.
Ich bedaure, Ihnen keinen günstigeren Bescheid geben zu können und stehe bei Unklarheit gerne für eine Nachfrage zur Verfügung.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Frau Dratwa,
vielen Dank für Ihre Antwort. Gibt es denn eine andere Möglichkeit wie ich gegen diese Fahrlässigkeit vorgehen kann. Eine Schadensersatzklage vielleicht? Ich bin Laie, aber irgendwas muss ich doch tun können. Das kann man doch nicht hinnehmen. Ich und auch mein Sohn werden nie die Möglichkeit erhalten sich zu verabschieden. Und zum Glück hab ich nicht auf die Dame gehört, sonst müsste auch mein Sohn mit diesem Bild leben. Hätte der Leichnahm nicht geschminkt werden müssen? Gibt es da keine Pflicht bei sichtbaren Verletzungen? Ich habe auch Foto´s als Beweis.
Wenn es keine Pflicht ist, hätte mich das Bestattungsinstitut nicht drauf hinweisen müssen? Anstelle hat der Friedhofsgärtner (Gehilfe) zu mir gesagt "er" sieht gut aus, als wenn er schläft ich brauche keine Angst haben.
Ich bedanke mich im voraus für Ihre hoffentlich positive Antwort.
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrte Fragestellerin,
bei dem mit dem Bestattungsinstitut abgeschlossenen dem Vertrag handelt es sich um einen gemischten Vertrag, der überwiegend werkvertraglichen Charakter hat, so dass Werkvertragsrecht Anwendung findet.
Das Bestattungsinstitut war somit verpflichtet, ein mangelfreies Werk gem. § 633 Abs. 1 BGB zu verschaffen. Die nicht vorgenommene Thanatopraxie an Ihrem verstorbenen Vater, die hier unbedingt erforderlich gewesen wäre, um Ihnen eine würdige Abschiednahme im Rahmen der Trauerfeier zu ermöglichen, stellt einen erheblichen Mangel der Vertragsleistung im Sinne des § 633 Abs. Nr. 2 BGB dar. Zumindest hätte das Bestattungsinstitut Sie entsprechend aufklären müssen, dass der Kostenvoranschlag keine Thanatopaxie enthält und aufgrund dessen der Anblick des ihres aufgebahrten Vaters nur schwerlich zu ertragen sein wird. Als Rechtsfolge hiervon besteht die Möglichkeit der Minderung des Werklohnanspruches des Bestattungsinstitutes gem. § 634 Nr. 3 i.V.m. § 638 BGB. D.h., die Vergütung des Bestattungsinstitutes ist vorliegend in dem Verhältnis abzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.
Bei einer Trauerfeier handelt es sich um einen emotionalen Ausnahmezustand, der eine besonders sensible Vorgehensweise seitens des Bestattungsinstitutes erfordert hätte. Die fehlende Aufklärung bezüglich der Nichtvornahme der Thanatopraxie ist in Ihrem Fall derart schwerwiegend, dass der Vergütungsanspruch des Bestattungsinstitutes möglicherweise sogar ganz entfällt oder ganz erheblich zu mindern wäre. Insoweit kommt es letztlich darauf an, welchem Anblick Sie ausgesetzt waren und welche nachhaltigen Folgen dies für Sie noch hat.
Sie können sich diesbezüglich an mich gerne per E-Mail wenden:p.dratwa@t-online.de
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt