Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen.
Für die Annahme eines Arbeitsunfalls wäre es zumindest erforderlich, dass Ihre Handlung – den vergessenen Gegenstand holen – zumindest im weitesten Sinne für Ihr Unternehmen nützlich gewesen wäre. Dies scheint nicht der Fall gewesen zu sein.
Für einen Schmerzensgeldanspruch müsste eine schuldhafte Rechtsverletzung stattgefunden haben. Eine Gefährdungshaftung, d.h. eine verschuldensunabhängige Haftung Ihres Arbeitgebers scheidet vorliegend aus.
Sie geben an, dass nicht feststeht, ob die Schranke tatsächlich defekt war. Sollte die Schranke einwandfrei funktioniert haben, so gibt es eigentlich auch keinen Raum für einen Schadensersatzanspruch, und damit entfiele auch ein Anspruch auf Schmerzemsgeld.
Jedenfalls trifft Sie ein erhebliches Maß an Selbstverschulden, da Sie nicht den „normalen Eingang", sondern den Zutritt durch die Einfahrt gewählt haben. Regelmäßig verhindern Sensoren im Boden vor Einfahrten, dass die Schranke sich schließt, wenn sich ein Auto unter ihr befindet. Bei einem Menschen ist das Gewicht nicht ausreichend um die Sensoren zu aktivieren und somit ein Schließen der Schranke zu verhindern. Ob dies der Grund für das Schließen der Schranke war, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.
Auch wenn die Umrundung des Gebäudes eine Unannehmlichkeit für Sie bedeutet hätte, so ist Ihnen dieses Fehlverhalten jedenfalls vorzuwerfen. Dies wirkt sich auch auf einen möglichen Schmerzensgeldanspruch aus. Dies gilt umso mehr, wenn die Einfahrt offensichtlich nicht für Fußgänger ausgelegt ist.
Sie sollten zunächst klären, weshalb sich die Schranke geschlossen hat. Wenn dies auf einen Defekt zurückzuführen ist, kann man Ihrem Arbeitgeber zumindest ein Fehlverhalten anlasten. Andernfalls sehe ich für einen Schmerzensgeldanspruch nur geringe Erfolgsaussichten.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben. Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.
gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund der von Ihnen zur Verfügung gestellten Informationen.
Für die Annahme eines Arbeitsunfalls wäre es zumindest erforderlich, dass Ihre Handlung – den vergessenen Gegenstand holen – zumindest im weitesten Sinne für Ihr Unternehmen nützlich gewesen wäre. Dies scheint nicht der Fall gewesen zu sein.
Für einen Schmerzensgeldanspruch müsste eine schuldhafte Rechtsverletzung stattgefunden haben. Eine Gefährdungshaftung, d.h. eine verschuldensunabhängige Haftung Ihres Arbeitgebers scheidet vorliegend aus.
Sie geben an, dass nicht feststeht, ob die Schranke tatsächlich defekt war. Sollte die Schranke einwandfrei funktioniert haben, so gibt es eigentlich auch keinen Raum für einen Schadensersatzanspruch, und damit entfiele auch ein Anspruch auf Schmerzemsgeld.
Jedenfalls trifft Sie ein erhebliches Maß an Selbstverschulden, da Sie nicht den „normalen Eingang", sondern den Zutritt durch die Einfahrt gewählt haben. Regelmäßig verhindern Sensoren im Boden vor Einfahrten, dass die Schranke sich schließt, wenn sich ein Auto unter ihr befindet. Bei einem Menschen ist das Gewicht nicht ausreichend um die Sensoren zu aktivieren und somit ein Schließen der Schranke zu verhindern. Ob dies der Grund für das Schließen der Schranke war, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.
Auch wenn die Umrundung des Gebäudes eine Unannehmlichkeit für Sie bedeutet hätte, so ist Ihnen dieses Fehlverhalten jedenfalls vorzuwerfen. Dies wirkt sich auch auf einen möglichen Schmerzensgeldanspruch aus. Dies gilt umso mehr, wenn die Einfahrt offensichtlich nicht für Fußgänger ausgelegt ist.
Sie sollten zunächst klären, weshalb sich die Schranke geschlossen hat. Wenn dies auf einen Defekt zurückzuführen ist, kann man Ihrem Arbeitgeber zumindest ein Fehlverhalten anlasten. Andernfalls sehe ich für einen Schmerzensgeldanspruch nur geringe Erfolgsaussichten.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben. Bitte beachten Sie, dass meine Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Die Antwort dient lediglich einer ersten überschlägigen rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen kann. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Eine endgültige Einschätzung der Rechtslage ist nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich.