Schmerzensgeld nach Unfall in Diskothek?

23. Juli 2013 15:32 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


17:06
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe vor 2 Monaten bei einem Diskothekbesuch eine Verletzung erlitten, die mich einige Wochen danach noch beeinträchtigte. Auf dem Tresen tanzte ein Künstler, der versehentlich einem schweren großen Bronzekerzenständer einen Schubs gab, so dass dieser auf den Boden fiel. Leider fiel der Kerzenständer dabei auch zum Teil auf meinen Fuß, so dass ich dadurch ein 6x6 cm großes Hämatom am Mittelfuß und ca 6 cm große Abschürfungen am Fußrücken erlitt. (Arztbericht). Ich konnte nicht mehr selbstständig auftreten und musste mit dem Taxi nach Hause fahren.
Obwohl ich die Diskothek 2 mal persönlich angeschrieben habe, hat sich keiner bei mir gemeldet, weder schriftlich noch telefonisch. Soeben konnte ich mit einem Teilhaber sprechen, der mir gesagt hat, eine Schmerzensgeldzahlung sei ausgeschlossen, da die Diskothek in dem Fall nicht haftet. Der freiberuflich beschäftigte Künstler, der den Kerzenständer umgeworfen hat, sei nicht versichert und die Diskothek somit nicht verantwortlich für den Schaden. Ist das korrekt? Kann ich die Diskothek hierfür nicht belangen? Und wenn nein, kann ich an den Künstler herantreten? Auch wenn er keine Versicherung hat? Danke für Ihre Hilfe.
23. Juli 2013 | 15:54

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
E-Mail: info@jan-wilking.de
Sehr geehrte Ratsuchende,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Jeder, der eine Gefahrenquelle für einen anderen eröffnet, also auch der Veranstalter einer Künstlerdarbietung, muss grundsätzlich selbstständig prüfen, ob und welche Sicherungsmaßnahmen zur Vermeidung von Schädigungen der Besucher notwendig sind. Der Veranstalter und der jeweilige Verantwortliche haben die Pflicht, durch geeignete Maßnahmen das in ihrer Macht Stehende zum Schutz der Besucher vor Schäden zu veranlassen, vgl. z.B. BGH, 13.03.2001 - VI ZR 142/00.

Sie können daher auch die Diskothek in Anspruch nehmen, wenn eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorlag. Dies ist zu vermuten, wenn der schwere Kerzenständer während der Darbietung ungesichert auf dem Tresen stand.
Daneben kann auch der Künstler in Anspruch genommen werden, wenn er nicht für ausreichende Sicherungsmaßnahmen gesorgt hat. Diese Haftung gilt selbstverständlich unabhängig davon, ob der Künstler eine Versicherung abgeschlossen hat oder nicht.

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Rückfrage vom Fragesteller 23. Juli 2013 | 16:03

Sehr geehrter Herr Wilking,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ja, ich bin definitiv der Meinung, dass sowohl Diskothek als auch Künstler diese Sorgfaltspflicht nicht nachgegangen sind und somit haftbar für den Schaden. Ich möchte gerne an die Diskothek herantreten. Sie denken also grundsätzlich, dass ich Erfolgschancen habe, wenn ich einen Anwalt beauftrage die Angelegenheit zu übernehmen und an die Diskothek heranzutreten?
Da ich keine Rechtsschutzversicherung habe, habe ich etwas Angst am Ende auf den Anwaltskosten sitzen zu bleiben, für den Fall, dass sich der Veransalter aus irgendeinem Grund aus der Sache herauswinden kann.

Vielen Dank für Ihre Hilfe!

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 23. Juli 2013 | 17:06

Ich sehe hier gute Erfolgschancen. Zumindest einer der Beteiligten wird hier haften müssen, wenn ein ungesicherter Kerzenständer einen Besucher trifft. Wahrscheinlich haften sogar beide nebeneinander als Gesamtschuldner. Sie sollten daher einen Anwalt vor Ort mit der Sache beauftragen. Ich wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Durchsetzung Ihrer Rechte!






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