18. Februar 2019
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23:01
Antwort
vonRechtsanwalt Leon Beresan
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich müssen Sie selbstverständlich nicht für Leistungen bezahlen, die der Auftragnehmer nicht erbracht hat. Die Fälligkeit der Vergütung bei der Abnahme gemäß § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht nur für tatsächlich erbrachte Leistungen.
Problematisch ist vorliegend jedoch die Frage der Beweislast. Soweit diese Leistungen in dem von Ihnen unterschriebenen Abnahmeprotokoll aufgeführt wurden, müssten Sie im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung darlegen und beweisen, dass der Auftragnehmer diese Leistungen nicht erbracht hat.
Aufgrund Ihrer Unterschrift unter dem Abnahmeprotokoll besteht der Anschein, dass die dort aufgeführten Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Diesen Anschein könnten Sie widerlegen, wenn Sie etwa Belege dafür haben, dass Sie die hierfür erforderlichen Materialien selbst gekauft haben oder Fotos, auf denen festgehalten ist, wie Sie die Arbeiten selbst durchführen. Auch die Materialreste sollten Sie behalten, denn auch sie könnten in einem Gerichtsprozess als Beweis herangezogen werden.
Im Ergebnis empfehle ich Ihnen alle Beweise für die Durchführung der Arbeiten durch Sie bzw. die Nichtdurchführung der Arbeiten durch den Auftragnehmer zu sammeln. Soweit Sie darlegen und beweisen können, dass der Auftragnehmer bestimmte Leistungen nicht erbracht hat, sollten Sie für diese Leistungen [u]nicht[/u] bezahlen. In den Fällen, in denen solche Beweise nicht vorliegen, ist eine Zahlung anzuraten, denn Sie würden in diesem Fall vor Gericht unterliegen und müssten insoweit zusätzlich die Gerichtskosten tragen.
Sollte der Auftragnehmer weiterhin auf einer Zahlung der Rechnung in voller Höhe bestehen, empfehle ich Ihnen aufgrund der Schwierigkeit der Beweislage, sich an einen Rechtsanwalt vor Ort zu wenden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Leon Beresan