27. Januar 2018
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11:23
Antwort
vonRechtsanwalt Tobias Rösemeier
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Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Die maßgeblichen Regelungen finden sich im Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz.
Die Schenkung eines Geldbetrages stellt im Sinne des § 1 einen steuerpflichtigen Vorgang dar. Die persönliche Steuerpflicht regelt § 2.
Unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung ergibt sich nach § 2 die persönliche Steuerpflicht des Beschenkten, da dieser "Inländer" ist.
Der Freibetrag zwischen nicht miteinander Verwandter beträgt lediglich 20.000 Euro. Der Steuersatz für den übersteigenden Wert beträgt 30%.
Bei Schenkung nach Heirat/Begründung einer Lebenspartnerschaft beträgt hingegen der Freibetrag 500.000 Euro.
Insofern wäre naheliegend die Schenkung erst nach der Heirat vorzunehmen.
Der Erwerber (Erbe oder Beschenkter) sowie auch der Schenker selbst ist verpflichtet, die Erbschaft bzw. Schenkung innerhalb von drei Monaten gegenüber dem zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Tobias Rösemeier
Fachanwalt für Familienrecht