Scheidungsfolgenvereinbarung anfechten

14. September 2015 13:04 |
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Familienrecht


Beantwortet von


13:46
Hallo zusammen,
ich wurde vor ca. 2 Monaten geschieden. Meine Exfrau und ich hatten beide eine anwaltschaftliche Vertretung. Am Ende der Verhandlung wurde von der Anwältin meiner Exfrau mit dem OK von meinem Anwalt eine Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen. Es wurde vereinbart, dass wir gegenseitig auf Unterhalt verzichten.
Ich wurde über mögliche Auswirkung nicht von meinem Anwalt beraten. Er meinte sofort wir stimmen zu.
Zu meiner Situation: In unserer Ehe (5 Jahre) sind zwei Kinder herausgegangen (2 Jahre und 5 Jahre). Während unserer Ehe wurde bei mir eine schwere chronische Krankheit diagnostiziert, die mich in einigen Jahren wahrscheinlich berufsunfähig macht. Eine BU hatte ich nicht abgeschlossen. Wahrscheinlich werde ich nicht auf staatliche Leistungen angewiesen sein. Das kann ich erst genau sagen, wielange ich noch arbeiten kann und in die Rentenversicherung einzahlen werde.
Nach meinen jetzigen Kenntnisstand ist diese Scheidungsfolgenvereinbarung für mich ein gravierende Nachteil, ich kann meine Exfrau niemals auf Nahehelichen Unterhalt wegen Krankheit verklagen.
Mir wurde bis heute kein Scheidungsurteil zugestellt.
Besteht die Möglichkeit diese Vereinbarung zu widerrufen oder gegen meinen Anwalt vorzugehen. Ich hatte nicht unterschrieben.
14. September 2015 | 13:23

Antwort

von


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E-Mail: info@raschwerin.de
Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Eine solche Vereinbarung muss entweder notariell beurkundet oder durch ein Gericht protokolliert werden.

Da dies hier offenbar noch nicht gesehen ist, ist die Scheidungsfolgenvereinbarung ohnehin formunwirksam.

Insoweit reicht ein Hinweis, dass Ihrerseits einem Verzicht auf den Unterhalt nicht mehr zugestimmt wird.

Sollte hier aber eine solche Vereinbarung doch im Rahmen der Scheidung gerichtlich protokolliert worden sein, dann kann dies nur schwerlich angefochten werden.

Dann sollte an Anwaltshaftung geprüft werden.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 14. September 2015 | 13:40

Die Vereinbarung wurde von dem zuständigen Familiengericht protokoliert. Nur liegt mir noch kein Scheidungsurteil / Dokument vor.

Wie muss ein möglicher Hinweis, damit ich dem Gegenseitigem Verzicht nicht zustimme aussehen?
Muss ich meinen Anwalt Kontakttieren, den Richter anschreiben.

Wie und wann könnte ich in meinem Fall die Vereinbarung anfechten?
Wer übernimmt eine Anwaltsprüfung und welche Kosten kommen ggf. auf mich zu?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. September 2015 | 13:46

Sie sollten einen neuen Anwalt beauftragen. Dieser soll dann - sofern dies noch möglich ist und nicht auf Rechtsmittel verzichtet worden ist - gegen den Scheidungsbeschluss in Beschwerde gehen.

Sollte man auf diesem Wege nicht mehr vorankommen und die Scheidungsfolgenvereinbarung damit nicht aufgehoben bekommen, muss der neue Anwalt prüfen, welcher finanzielle Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht und dann gegen den alten Anwalt vorgehen.

Die Höhe der Kosten richten sich nach der Höhe des Schadens.

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