Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
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E-Mail: info@raschwerin.de
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine solche Vereinbarung muss entweder notariell beurkundet oder durch ein Gericht protokolliert werden.
Da dies hier offenbar noch nicht gesehen ist, ist die Scheidungsfolgenvereinbarung ohnehin formunwirksam.
Insoweit reicht ein Hinweis, dass Ihrerseits einem Verzicht auf den Unterhalt nicht mehr zugestimmt wird.
Sollte hier aber eine solche Vereinbarung doch im Rahmen der Scheidung gerichtlich protokolliert worden sein, dann kann dies nur schwerlich angefochten werden.
Dann sollte an Anwaltshaftung geprüft werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Die Vereinbarung wurde von dem zuständigen Familiengericht protokoliert. Nur liegt mir noch kein Scheidungsurteil / Dokument vor.
Wie muss ein möglicher Hinweis, damit ich dem Gegenseitigem Verzicht nicht zustimme aussehen?
Muss ich meinen Anwalt Kontakttieren, den Richter anschreiben.
Wie und wann könnte ich in meinem Fall die Vereinbarung anfechten?
Wer übernimmt eine Anwaltsprüfung und welche Kosten kommen ggf. auf mich zu?
Sie sollten einen neuen Anwalt beauftragen. Dieser soll dann - sofern dies noch möglich ist und nicht auf Rechtsmittel verzichtet worden ist - gegen den Scheidungsbeschluss in Beschwerde gehen.
Sollte man auf diesem Wege nicht mehr vorankommen und die Scheidungsfolgenvereinbarung damit nicht aufgehoben bekommen, muss der neue Anwalt prüfen, welcher finanzielle Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht und dann gegen den alten Anwalt vorgehen.
Die Höhe der Kosten richten sich nach der Höhe des Schadens.